Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die in der von Ihnen zitierten Festsetzung im einschlägigen Bebauungsplan geforderte Profilgleichheit erhöht die Anforderungen an das für ein Doppelhaus ohnehin notwendige wechselseitige Abgestimmtsein der Haushälften. Es handelt es sich um eine Bestimmung zur Errichtung eines Doppelhauses in offener Bauweise im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO
. Aus § 22 BauNVO
wird das Erfordernis der baulichen Einheit von Doppelhäusern gefolgert und damit auch das Erfordernis, dass die Doppelhaushälften wechselseitig aufeinander abgestimmt sein müssen, Urteil des BVerwG vom 24.02.2000 - 4 C 12/98
. Man spricht vom nachbarschützenden Gebot der wechselseitigen Verträglichkeit und Abstimmung, so dass ein Haus eines Doppelhauses nicht so stark verändert werden darf, dass das Gesamtgebäude nicht mehr als eine Einheit erscheint.
Aufeinander abgestimmt sind Doppelhaushälften, wenn sie sich in ihrer Grenzbebauung noch als „gleichwertig" und „im richtigen Verhältnis zueinander" als harmonisches Ganzes darstellen, ohne als zufällig an der Grundstücksgrenze zusammengefügte Einzelhäuser zu erscheinen. Dazu muss die Doppelhaushälfte ein Mindestmaß an Übereinstimmung mit dem zugehörigen Nachbarhaus aufweisen, indem es zumindest einzelne der Gestalt gebenden Elemente aufgreift, vgl. VGH München, Beschluss vom 10.11.2000 - 26 CS 99.2102
. Nicht erforderlich ist Spiegelbildlichkeit.
Wann nun eine Doppelhaushälfte nicht nur in diesem Sinne aufeinander abgestimmt, sondern sogar profilgleich zu der anderen ist, ist eine Wertungsfrage und lässt sich weder verallgemeinern noch mit mathematischer Genauigkeit beantworten. Der Begriff ist unbestimmt. Alle Umstände des Einzelfalls, also die gesamten Planungen, sind bei dieser Frage zu bewerten.
Die Frage wird in der Rechtsprechung mit unterschiedlichen Ergebnissen immer dann diskutiert, wenn sich der eine Nachbar gegen die erteilte Baugenehmigung des anderen wenden will, z.B. Beschluss des VG München vom 26.04.2010 - M 11 SN 10.262
- mit einem großzügigeren Verständnis von Profilgleichheit.
In vielen Bebauungsplänen findet sich jedoch auch eine Klarstellung des unbestimmten Begriffs der Profilgleichheit dahingehend, dass verlangt wird, „dass der gestalterische Eindruck eines einzelnen Gebäudes entsteht (keine unterschiedlichen Fassaden, Fenster- oder Dachgestaltung)" - siehe VG München, Beschluss v. 25.01.2017 – M 1 E1 17.7
unter Abschnitt I. Dann dürfen die Höhe und Breite der Gebäude, die traufen- oder giebelständige Anordnung, First-, Sockel- und Traufhöhen, Farbe und Gliederung der Fassaden, der Drempel, Dächer, Dachumriss und Dachaufbauten und Baumassenverteilung lediglich geringfügig voneinander abweichen. Ansonsten hätte der Nachbar unter Umständen ein Abwehrrecht. Dies wäre bei bodengleichen gegenüber normalen Fenster sicherlich der Fall.
Insoweit empfehle ich zum einen die Kontaktaufnahme mit dem Nachbarn, so dass die Planungen der Doppelhaushälften aufeinander abgestimmt werden können. Zum anderen empfehle ich eine Anfrage beim Bauordnungsamt. Die Beurteilung des Bauordnungsamtes wird sich auch daran orientieren, was vor Ort bei den bereits vorhandenen Doppelhäusern üblich ist. Schauen Sie sich also auch einmal das Wohngebiet und die vorhandene Bebauung näher an.
Ich hoffe, dass Ihnen diese Hinweise nützen. Sollte etwas unklar sein, so fragen Sie gerne nach, damit Sie auf jeden Fall zufrieden mit dieser Ersteinschätzung sind. Ansonsten wünsche ich Ihnen alles Gute und viel Erfolg.
Mit den besten Grüßen
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Andreas Neumann
An der Alten Ziegelei 5
48157 Münster
Tel: +49 176 614 836 81
Tel: +41 78 223 44 85
Web: https://immoanwalt.nrw
E-Mail:
Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann