Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie sollten, falls das bisher nichts bewirkt hat, mit anwaltlicher Hilfe, ggf, vor Ort gegen den Nachbarn und die Gemeinde vorgehen, denn ich sehe Sie im Recht, im Einzelnen:
Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
Diese gilt es von allen Betroffenen zu beachten.
Die Bauaufsichtsbehörden haben bei baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen zu sorgen, was die Bebauungspläne, die jeweils vorliegen, einschließt.
Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, worauf Sie einen Anspruch haben, jedenfalls auf ermessensfehlerfreie Entscheidung und Prüfung des Einschreitens gegenüber Ihrem Nachbarn.
Verlangen Sie dieses schriftlich.
Ggf. ist ein Einsicht in die Bauakte zu nehmen, worauf ebenfalls ein Anspruch besteht.
Die Bauaufsichtsbehörde hat Ihnen mitzuteilen, warum Sie nicht einschreitet bzw. ein Einschreiten nicht für geboten hält.
Dieses gilt nur, wenn die Verstöße des Nachbarn nicht vorliegen sollte - entgegen Ihrer Darstellung.
Das halt ich aber für eher sehr unwahrscheinlich, weil Sie dieses nachmessen und belegen können, durch Fotos etc.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen