Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihr Einspruch gegen den Bauantrag des Nachbarn wird zurückgewiesen, da keine relevante Entscheidung der Baubehörde vorliegt. Sie müssen also auf die Baugenehmigung der Behörde warten. Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, gegen den ein Widerspruch grundsätzlich zulässig wäre.
Folgendes kann Ihnen aber ggfs. bei der Bewertung eines nochmaligen Widerspruchs helfen:
Ein Bauvorhaben ist genehmigungsfähig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht oder wenn evtl. vorgesehene Ausnahmen einschlägig sind. Des weiteren kann der Nachbar auf Befreiung oder Abweichung hoffen.
Welche Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB
) der bei Ihnen gültige Bebauungsplan vorsieht, ist mir nicht bekannt. Sie können dies aber selber leicht in Erfahrung bringen, da der Bebauungsplan öffentlich einsehbar ist. Liegt kein Ausnahmefall vor, bedürfte es einer – sehr unwahrscheinlichen – Änderung des Bebauungsplans.
Die Baubehörde kann unter Umständen auch eine Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB
) einräumen, wenn ein atypischer Fall im Vergleich zu den Flächen des Bebauungsplans vorliegt und das Wohl der Allgemeinheit die Befreiung erfordert.
In beiden Fällen dürfen aber die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Dies stellt eine erhebliche Hürde dar. Dass im Bereich Ihres Bebauungsplan seit mehr als 30 Jahre keine Ausnahmen erlaubt wurden spricht dafür, dass dies auch für die Zukunft so bleibt.
Mit den im BauGB aufgeführten Möglichkeiten zur Erteilung von Abweichungen soll dem Bauherrn Gestaltungsfreiheit eingeräumt werden, die nicht an einer zu kleinlichen Handhabung der Vorschriften scheitern soll. In Betracht käme für Ihren Fall aber nur die geringfügige Überschreitungen der zulässigen Grundflächenzahl zuzulassen, § 19 Abs. 4 BauNVO
.
Zusammengefasst:
Sollten keine einschlägigen Ausnahmen in dem Bebauungsplan vorgesehen sein, kann der Nachbar bei seinem Antrag allenfalls auf eine Befreiung hoffen, zu der die Behörde berechtigt wäre. Angesichts der gesetzlichen Hürden ist damit eher nicht zu rechnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen