Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Unterstellt, dass Sie einen Anspruch auf Herausgabe der Domain haben, können Sie diesen Anspruch im Wege der einstweiligen Verfügung dann geltend machen, wenn Sie glaubhaft machen können, dass Ihnen durch die Abwartung auf die Hauptsacheentscheidung ein rechtlicher Nachteil entsteht. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der neue „Inhaber“ ein Konkurrent ist, der durch die Registrierung des Namens Ihre Kunden abwirbt oder Ihrem Geschäft schadet, indem er z.B. eine für Sie nachteilige Darstellung unter der Domain bereithält. Sie müssen die e.V. zeitnah beantragen, um den Verfügungsgrund der Eilbedürftigkeit Ihres Anspruchs belegen zu können. Warten Sie zu lange, wird Ihr Antrag zurück gewiesen und Sie müssen die Hauptsache durchfechten, dazu LG Düsseldorf, 12 0 526/02
.
2. Die einstweilige Verfügung muss bei dem Gericht der Hauptsache beantragt werden. Da es sich hier um einen Anspruch im Internet handelt, haben Sie die Wahl des Gerichtsstandes nach § 35 ZPO
.
3. Bei einer Person im Ausland können sich zum einen Zustellungsprobleme ergeben. Wenn die Adresse nicht korrekt bei der Denic angegeben wurde, kann die Klage/der Antrag nicht zugestellt werden und müssen Sie zunächst eine ladungsfähige Adresse ausfindig machen. Dazu können Sie die Denic um Mithilfe ersuchen, wobei Sie sich hier von einem Anwalt vertreten lassen sollten, um die maßgebliche Mithilfe auch zu erlangen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
TEL: (089) 45 75 89 50
FAX: (089) 45 75 89 51
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
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