Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich Frage beantworte ich gerne verbindlich wie folgt:
Lt. Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 18.01.2012, Az. I ZR 187/10) erwirbt der Inhaber des Domainnamens durch die Registrierung weder Eigentum noch ein absolutes Recht an dem Domainnamen. Doch begründet der Vertragsschluss mit der Registrierungsstelle ein relativ wirkendes vertragliches Nutzungsrecht zu Gunsten des Domaininhabers, das ihm ebenso ausschließlich zugewiesen sei wie das Eigentum an einer Sache.
Ein Anspruch auf Übertragung hat die Facebook-Gruppe daher meines Erachtens nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und stehe Ihnen ggf. über die Rückfragefunktion erneut zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Victoria Meixner
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Victoria Meixner, LL.M.
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