Ich habe folgendes Problem, habe meine Domainpakte bei 1&1 gekündigt. Die Kündigung ist zum 01.09.2008 bzw. 01.06.2009 wirksam laut 1&1. Bereits jetzt ist meine Domain gekündigt und von einem anderen Unternehmen erworben worden. Diese würden mir die Domain wieder für 4000 € zurückverkaufen.
Die Domain lautet auf "pc-meinnachname.de" - durch die Vorgehensweise von 1&1 habe ich Imageinbusen als auch Umsatzeinbusen. Über die Homepage werden Aufträge und Kundenkontakte generiert. Zur Zeit ist dort ein Kommerzielle Linksammlung, die meinen Ruf schädigt.
Auf Anfragen von mir an 1&1 als auch die neuen Inhaber (Sitzen in der CsfR) kommen nur Standardmails, dass alles rechtsmässig war.
Meine Frage :
Ich diese Vorgehensweise von 1&1 rechtswirdig ?? Zumal ich den Vertrag bis Vertragsende zahlen muss.
Was ist mit dem Image und Umsatzsschaden ?
Wie kann ich mich wehren ?
Vielleicht gibt es komp.Anwalt für Erstberatung und spätere Vertretung im Rechtsstreit
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
1&1 darf die Domain erst zum Ende des Vertrages frei geben, es hat damit den Vertrag verletzt.
Sie können sich wehren, indem Sie die Vertragszahlungen für die Domainpakete der freigegebenen Domains nicht mehr bezahlen.
Zudem können Sie Ersatz für den Umsatzschaden verlangen, jedoch müßten Sie den Schaden nachweisen können.
Zudem können Sie 1&1 auffordern und dazu verklagen, die Domain für Sie zu kaufen.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Rückfrage vom Fragesteller8. Juli 2008 | 13:59
Sehr geehrter Hr Ra Weber
Also wenn ich Sie richtig verstehe - erstmal die Zahlungen an 1&1 stoppen und schriftlich mitteieln, dass 1&1 den vertrag verletzt hat. Wie kann man den Umsatzschaden nachweisen ?
Empfeheln Sie den besuch eines Rechtsanwaltes vor Ort - bzw. könnten Sie mich in dieser Sacher vertreten. Benötigt man einen Internetrechtsanwalt für die Problemaik ?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt8. Juli 2008 | 15:52
Sehr geehrter Ratsuchender,
üblicherweise sollte erst die Zahlungseinstellung mit Frist zur Behebung der Verletzung angedroht und nach Fristablauf durchgeführt werden.
Den Umsatzschaden könnten Sie beispielsweise nachweisen, indem Sie Zahlen vorlegen, aus denen hervorgeht, wieviel Umsatz Sie durchschnittlich über die Homepage generiert haben.