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Domain

31. Januar 2007 15:30 |
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Internetrecht, Computerrecht


Unsere Stadt hat sich vor 7 Jahren umbenannt. Diesen neuen Städtenamen habe ich mir wenige Monate vorher sichern lassen.
Nach ca. 1 Jahr hatte ich zudem ein Gespräch mit der Stadt, wonach
ich die Domain weiter nutzen durfte.
Mitlerweile habe ich etliche Werbepartner und Subdomains.

Nun nach 7 Jahren will die Stadt plötzlich die Domain zurück.

Kann Sie das verlangen?
Es würde unentlich viel Zeitaufwand für mich bedeuten, ganz
zu schweigen von dem finanziellen Verlust.

Vielen Dank für Ihre Hilfe

-- Einsatz geändert am 31.01.2007 16:58:57

Es gibt bereits eine ganze Reihe von Entscheidungen, die zunächst einmal grundlegend feststellten, dass auch die Städte als juristische Personen des öffentlichen Rechts ein entsprechendes Namensrecht für sich reklamieren können. In diesen bereits ergangenen Entscheidungen wurde meist den jeweiligen Städten ein Unterlassungsanspruch gegen Dritte zugesprochen, die den Städtenamen im Internet als Domain benutzten.

Es ist damit grundsätzlich davon auszugehen, dass die Stadt ein Namensrecht hat und von Ihnen die Herausgabe des Namens verlangen kann. Es gibt zwar auch einige anders lautende Eintscheidungen, aber die betreffen in der Regel Fälle, in denen der Familienname des Domaininhabers und der Städtename identisch waren (z.B. Suhl.de).

Durch die Erlaubnis der Stadt, dass Sie die Domain weiter nutzen durften ist m.E. nach kein Verzicht der Stadt auf ihre Namensrechte entstanden. Auch Ausgleichsansprüche oder Schadensersatzansprüche gegen die Stadt dürften ausscheiden.

Ungewöhnlich ist in Ihrem Fall, dass Sie den Städtenamen nach Ihren Angaben vor der Umbenennung gesichert udn genutzt haben. Das Namensrecht der Stadt eentsteht erst mit der Umbenennung. Insoweit hätten Sie die älteren Rechte. Dieser Fall uist meines Wissens von der Rechtsprechung noch nicht entschieden.

Wenn sich eine Firma einen Namen schützen läßt könnte Sie keine Herausgabe der Domain von dem Inhaber verlangen, wenn dieser den Markennamen bereits vor der Firma genutzt hat.

Ich gehe aber davon aus, dass Sie den Namen erst dann schützen lassen haben, nachdem Ihnen bekannt war, dass die Stadt sich umbenennen will. Hier wäre die Sache unter Umständen wieder anders zu beurteilen. Vor allem, wenn die Domain kein eigenständiges Produkt bezeichnet, sondern gezielt Besucher und Interessenten der Stadt anspricht, sie also direkt Werbeeinnamen mit der Nutzung des Städenamens erzielen.

Rückfrage vom Fragesteller 31. Januar 2007 | 19:15

Zunächst einmal denke ich ist diese Antwort die zuvor gebotenen 25,-- € wert.
Diese Dinge sind mir natürlich bereits alle bekannt.
Es geht hier doch darum das die Stadt es wissentlich geduldet hat und dies über einem Zeitraum von 7 Jahren!
Das ich mir im Laufe der Zeit ein Portal erschaffen habe, ist doch
ebenso bekannt.
Es kann doch nicht sein, das mir der Name zunächst 7 Jahre erhalten bleibt und dann gesagt wird: NEE, wir haben dennoch die Rechte.

Dann hätten Sie die Rechte doch direkt vor 7 Jahren geltend machen können.
Was ist mir den Werbeverträgen etc.? Wer übernimmt da die Kosten?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Rückfrage vom Fragesteller 31. Januar 2007 | 19:36

Zunächst einmal denke ich ist diese Antwort die zuvor gebotenen 25,-- € wert.
Diese Dinge sind mir natürlich bereits alle bekannt.
Es geht hier doch darum das die Stadt es wissentlich geduldet hat und dies über einem Zeitraum von 7 Jahren!
Das ich mir im Laufe der Zeit ein Portal erschaffen habe, ist doch
ebenso bekannt.
Es kann doch nicht sein, das mir der Name zunächst 7 Jahre erhalten bleibt und dann gesagt wird: NEE, wir haben dennoch die Rechte.

Dann hätten Sie die Rechte doch direkt vor 7 Jahren geltend machen können.
Was ist mir den Werbeverträgen etc.? Wer übernimmt da die Kosten?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Rückfrage vom Fragesteller 31. Januar 2007 | 20:05

Zunächst einmal denke ich ist diese Antwort die zuvor gebotenen 25,-- € wert.
Diese Dinge sind mir natürlich bereits alle bekannt.
Es geht hier doch darum das die Stadt es wissentlich geduldet hat und dies über einem Zeitraum von 7 Jahren!
Das ich mir im Laufe der Zeit ein Portal erschaffen habe, ist doch
ebenso bekannt.
Es kann doch nicht sein, das mir der Name zunächst 7 Jahre erhalten bleibt und dann gesagt wird: NEE, wir haben dennoch die Rechte.

Dann hätten Sie die Rechte doch direkt vor 7 Jahren geltend machen können.
Was ist mir den Werbeverträgen etc.? Wer übernimmt da die Kosten?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Rückfrage vom Fragesteller 31. Januar 2007 | 21:03

Zunächst einmal denke ich ist diese Antwort die zuvor gebotenen 25,-- € wert.
Diese Dinge sind mir natürlich bereits alle bekannt.
Es geht hier doch darum das die Stadt es wissentlich geduldet hat und dies über einem Zeitraum von 7 Jahren!
Das ich mir im Laufe der Zeit ein Portal erschaffen habe, ist doch
ebenso bekannt.
Es kann doch nicht sein, das mir der Name zunächst 7 Jahre erhalten bleibt und dann gesagt wird: NEE, wir haben dennoch die Rechte.

Dann hätten Sie die Rechte doch direkt vor 7 Jahren geltend machen können.
Was ist mir den Werbeverträgen etc.? Wer übernimmt da die Kosten?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Februar 2007 | 12:10

Sie können versuchen zu agumentieren, dass ein Unterlassungs- bzw Herausgabeanspruch der Stadt aufgrund einer Verwirkung eingetreten ist.

Für eine Verwirkung gegenüber einem kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch
nach (analog) § 21 Abs. 4 MarkenG i.V. mit § 242 BGB erforderlich ist, daß durch eine länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung einer Kennzeichnung ein Zustand geschaffen ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat,
ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muß und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (vgl. BGH, Urt. v. 26.5.1988 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20227/86" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 26.05.1988 - I ZR 227/86: "PPC"; Verwirkung kennzeichenrechtlicher Unterlassungs- und Scha...">I ZR 227/86</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201988,%20776" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 26.05.1988 - I ZR 227/86: "PPC"; Verwirkung kennzeichenrechtlicher Unterlassungs- und Scha...">GRUR 1988, 776</a>, 778 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WRP%201988,%20665" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 26.05.1988 - I ZR 227/86: "PPC"; Verwirkung kennzeichenrechtlicher Unterlassungs- und Scha...">WRP 1988, 665</a> - PPC; Urt. v. 14.10.1999 - I ZR 90/97 , GRUR 2000, 605 , 607 = WRP 2000, 525 - comtes/ComTel).

Ob dieses in Ihrem Fall erfolgsversprechend ist kann ich mit den vorliegenden Infos nicht einschätzen. Es würde hier auch darauf ankommen in welcher Weise die Stadt die Nutzung durch Sie geduldet hat. Wenn beispielsweise nachweisbar abgesprochen wurde, dass die die Domain für eine bestimmte Zeit nutzen dürfen, wird von einer Verwirkung nicht auszugehen sein.

Wenn keine Verwirkung eingetreten ist und ein Unterlassung- bzw. Herausgabeanspruch der Domain besteht ist die Stadt grundsätzlich nicht verpflichtet Ihnen Schadensersatz oder Verdienstausfälle zu ersetzen. Eine Schadensersatzsanspruch aus einer vertraglichen Pflichtverletzung der Stadt kommt nicht in Betracht und eine sonstige Rechtsverletzung durch die Stadt die einen Schadensersatzanspruch begründet ist ebenfalls nicht zu sehen.

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