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Dispositionsrecht und Verpflichtung zur Stellensuche

| 19. August 2014 09:16 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andreas Tertel

Zusammenfassung

Der Antrag auf Arbeitslosengeld kann hinausgeschoben werden. Die Arbeitsagentur kann keine Mitwirkung verlangen, solange keine Arbeitslosmeldung vorliegt.

Ich werde Ende November aus meiner Stellung mit einem Aufhebungsvertrag ausscheiden und in 2015 eine Abfindung erhalten. Aus steuerlichen Gründen möchte ich mein Dispositionsrecht ausüben und den Bezug von ALG I herausschieben. Ich werde in Kürze 61 Jahre alt und die Ausübung des Dispositionsrechts hat nur zum Ziel, Einkünfte, die sich steuerlich negativ auswirken würden zu vermeiden. Hat das Arbeitsamt dennoch das Recht, mich während der Zwischenzeit zur Arbeitssuche zu drängen/zwingen? Dann hätte das Dispositionsrecht für mich keinen Sinn, da ich ja keine längere Bezugsdauer damt erreiche, oder?

Sehr geehrter Fragesteller/in,

ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Selbstverständlich haben Sie die freie Wahl, wann Ihr Arbeitslosengeldanspruch beginnen soll. Der Anspruch beginnt sowieso erst ab Antragstellung. Soweit Sie sich also nicht arbeitslos melden, erhalten Sie auch keine Leistungen. Allerdings müssen Sie aufpassen, dass Sie die Voraussetzungen für die Gewährung des Arbeitslosengeldes durch die verspätete Antragstellung noch erfüllen.

Diese sind: 1. Arbeitslosigkeit, 2. Antragstellung, 3. Erfüllung der Anwartschaftszeit. Gemäß § 137 II SGB III haben Sie bis zur Entscheidung über den Anspruch die Wahl, den Anspruch später entstehen zu lassen.

Das Arbeitsamt kann Sie also auch nicht zur Arbeitssuche drängen, wenn Sie einen Antrag gar nicht stellen. Bitte beachten Sie aber, dass Sie wegen der Rahmenfrist des § 143 SGB III Ihren Antrag auf Arbeitslosengeld maximal 1 Jahr hinausschieben können.

Richtig ist, dass Sie eine längere Bezugsdauer durch das Hinausschieben natürlich nicht erreichen. Die Bezugsdauer richtet sich nach § 147 SGB III und beträgt nach 48 Monaten Beschäftigung nach Beendigung des 58. Lebensjahres 24 Monate.



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Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte. Um eine rechtssichere Antwort geben zu können, benötige ich weitere Informationen.


Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.

Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.

Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.



Rechtsanwalt Andreas Tertel
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Bewertung des Fragestellers 19. August 2014 | 11:52

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Herr Tertel hat die Frage kurz und verständlich alles dargelegt und mir meine Frage konkret beantwortet. Ich hoffe, dass mir das bei meinen Gesprächen mit dem Arbeitsamt helfen wird. MfG.

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