Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihren Fragen möchte ich, soweit dies ohne Kenntnis der gesamten Unterlagen möglich ist, wie folgt Stellung nehmen:
1. Inwieweit ist die Baubehörde an den Text ihres Bauvorbescheides gebunden? Für uns macht der Zusatz dieses einen Wortes "Grundstückseinfriedungen" nun ja einen enormen Unterschied, aufgrund dessen wir das Grundstück, hätten wir das gewußt, nicht gekauft hätten!
Grundsätzlich entscheidet bereits der rechtskräftige Vorbescheid verbindlich über bauplanunsgrechtlich zulässige Angelegenheiten, so dass die Baubehörde bei Erteilung der Baugenehmigung an die Zusagen aus dem Vorbescheid gebunden. Es wäre demnach durchaus denkbar, die Bedingung der Baugenehmigung dahingehend anzugreifen, dass diese Bedingung von dem rechtskräftigen Vorbescheid abweicht. Schließlich wurden in dem Vorbescheid Einfriedungen nicht generell ausgenommen. Diesbezüglich wäre jedoch eine Prüfung sämtlicher Bescheide erforderlich, um die Möglichkeit eines weiteren Vorgehens einschätzen zu können. Allerdings möchte ich vorab bereits anmerken, dass diese Bedingung ihre Grundlage dahingehend haben wird, dass aus Gründen des Hochwasserschutzes Ablaufflächen freigehalten werden sollen. Insoweit wäre ggf. noch zu prüfen, ob auf Ihr Grundstück wasserrechtliche Belange Anwendung finden.
2. Gibt es eine Legaldefinition des Begriffes "Einfriedung", aufgrund derer wir unser Grundstück doch noch irgendwie ein"zäunen" könnten (z.B. Ein mobil aufgestellter Weidenzaun oder ähnliches?)
Einfriedungen richten sich in Bayern nach Art. 9 der BayBauordnung (BayBO). Das Gesetz nennt dabei keine Legaldefinition, jedoch sind unter Einfriedungen i.d.R. Zäune, Mauern, Anpflanzungen etc. zu verstehen. Sie werden auch davon ausgehen müssen, dass die Baubehörde ggf. (un-)regelmäßige Kontrollen hinsichtlich einer Einfriedung vornehmen wird. Ob sich evtl. eine "Lücke" finden lässt, prüfe ich morgen nochmals anhand der einschlägigen Kommentierung und Rechtsprechung, sobald ich in der Kanzlei bin und teile Ihnen dies noch im Rahmen einer Ergänzung mit. Gerne können Sie mich auch telefonisch kontaktieren.
3. Da wir gegen den Bescheid bereits vor dem Verwaltungsgericht geklagt haben, die Klage jedoch auf Anraten des von vornherein gegen uns eingestellten Richters wieder zurückgezogen haben, gibt es noch eine Möglichkeit, den Bescheid nach mehr als zwei Jahren anzufechten?
Den Bescheid werden Sie aufgrund der vergangenen Zeit nicht mehr anfechten können, da dieser mittlerweile rechtskräftig ist. Wie jedoch bereits angesprochen, sollte die Möglichkeit bestehen, gegen die Bedingung in der Baugenehmigung vorzugehen, da diese von dem Vorbescheid abweicht, sofern hier noch die Möglichkeit gegeben ist, gegen die Baugenehmigung vorzugehen und die Rechtsmittelfrist noch nicht verstrichen ist. Dies würde jedoch, wie Sie wahrscheinlich wissen, wieder bedeuten, dass der Klageweg beschritten werden müsste, da es kein Widerspruchsverfahren mehr gibt.
Um eine aussagekräftige Beurteilung treffen zu können, müsste ich jedoch die Bescheide prüfen. Sofern Sie dies wünschen, bin ich über die Erstberatung hinaus gerne bereit, Ihre Unterlagen zu prüfen und Sie weitergehend zu beraten/vertreten.
Ich hoffe, Ihnen zunächst eine erste Orientierung vermittelt zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Stefanie Helzel
- Rechtsanwältin -
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Sehr geehrte Fragestllerin,
zu dem Punkt mit einer möglichen anderweitigen Einfriedung haben meine Recherchen leider keine für Sie vorteilhaften Ergebnisse gebracht. Auch bspw. mobile Zäune werden dann als Einfriedung angesehen, wenn Sie dauerhaft aufgestellt werden. Auf eine Verbindung mit dem Erdboden kommt es dabei nicht an, es reicht bereits aus, wenn die Zäune etc. darauf ruhen, also auf dem Boden dauerhaft aufgestellt werden (Simon/Busse, Kommentar zur BayBO, Art. 9 RdNr. 5)
Mit freundlichem Gruß
Helzel
- Rechtsanwältin -