Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Zunächst müssen Sie hier die beiden Rechtsgebiete unterscheiden. Da Sie einen ablehnenden Bescheid erhalten haben, ist dagegen innerhalb einer Frist von 4 Wochen Klage zu erheben, andernfalls der ablehnende Bescheid rechtskräftig wird.
Ob eine solche Klage Erfolg haben kann, kann allein aufgrund Ihrer Schilderung nicht ansatzweise geprüft werden. Dazu bedarf es Kenntnis sämtlicher Unterlagen.
Neben dem verwaltungsrechtlichen Aspekt ist der privatrechtliche Vertrag zwischen Ihnen und der Architektin zu bewerten.
Auszugehen ist von einem Werkvertrag. Was genau die Architektin aufgrund dieses Vertrages geschuldet hat, muss an Hand es (hoffentlich) schriftlich vorliegenden Vertrages geklärt werden.
Erst dann ist absehbar, ob Vertragsausführungen mangelhaft gewesen sind und daher zu einem Schadensersatzanspruch führen. Davon wiederum ist die Frage abhängig, ob und inwieweit der Architektin Gelegenheit zu einer Nacherfüllung zu geben sein wird.
Ob Sie Geld zurückbekommen können, hängt ebenfalls davon ab, ob alle vertraglich vorgesehenen, berechneten und von Ihnen bezahlten Leistungen erbracht worden sind oder nicht. Auch hierzu ist Kenntnis des gesamten Vorganges erforderlich.
Sie werden verstehen, dass bei einer derartig unaufgeklärten Sachlage und mangelnder Kenntnis der zugrunde liegenden Verträge hier kein Ratschlag erteilt werden kann, wie weiter zu verfahren ist.
Ich empfehle, einen Anwalt konkret zu beauftragen im Rahmen eines Prüfungsmandates, wobei sich das Honorar natürlich an Ihrem wirtschaftlichen Interesse sowie an der rechtlichen und tatsächlichen Problematik zu orientieren haben wird.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
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Leider verstehe ich Ihre Antwort nicht, genauer gesagt ist mir gerade nicht klar, wieso hier steht, dass Sie meine Frage beantwortet haben.
Im Text schreiben Sie u.a. explizit "kein Ratschlag erteilt werden kann". Letztlich steht zu allen drei Themen das gleiche: Keine Antwort möglich.
Im Prinzip verstehe ich Ihren Text als Ablehnung der Frage und nicht als Antwort.
Soweit Ihre Sachverhaltsschilderung es ermöglichte, habe ich Ihnen rechtliche Auskünfte erteilt.
Mehr als die erteilte Auskunft ist ohne Kenntnis der Unterlagen nicht möglich, und das ist bereits eine Beratung.
Mit freundlichen Grüßen