Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Verfahrensfreiheit kommt nur nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) in Betracht; die Vorschrift erfasst auch Carports. In den dort genannten Grenzen sind notwendige Garagen verfahrensfrei. Notwendig ist eine Garage, wenn sie dem durch die beabsichtigte Nutzung (z.B. Wohnhaus auf demselben Grundstück) verursachten Bedarf dient. Die Grundfläche darf aber nur bis zu 20 qm betragen. Folglich ist das Verfahren regulär baugenehmigungspflichtig.
Die Erteilung eines Bauvorbescheids setzt zudem voraus, dass das Bauvorhaben genehmigungspflichtig ist (Domnig/Möller/Bebensee, Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein, Kommentar, Stand: Februar 2019, § 66 LBO, Rz. 17 und 20). Der Kreis Steinburg hält das Vorhaben offensichtlich auch für genehmigungsbedürftig.
Welche Unterlagen mit dem Bauantrag einzureichen sind, ergibt sich aus der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO). Der Bauantrag ist schriftlich bei der Gemeinde einzureichen (§ 64 Abs. 1 Satz 2 LBO).
§ 65 LBO ist zu beachten. Sie müssen sich also grundsätzlich einen Entwurfsverfasser suchen. Ob hier die Ausnahme des Absatzes 2 Nummer 2 (geringfügiges oder technisch einfaches Bauvorhaben) eingreift, sollten Sie jedenfalls vorher unbedingt mit der Bauaufsichtsbehörde absprechen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen