Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Die Festlegung des Geländeniveaus kann durch die Baugenehmigungsbehörde erfolgen. Dies kann durch einen Bebauungsplan geschehen oder auch durch einen Verwaltungsakt.
Sie teilen mit, dass es keinen Bebauungsplan gebe, so dass nur eine Festlegung durch VA erfolgen kann.
Dieser wiederum kann mit der Baugenehmigung zusammen geschehen, wobei die Baugenehmigung auch ein VA ist.
Auch möglich ist es, dass die Baugenehmigungsbehörde in einem Bauvorbescheid über das Geländeniveau entscheidet .
Jedenfalls müssen in Ihrem Bauantrag alle Angaben über das Gelände und dessen Höhe gemacht sein und eventuell Angaben zu begehrten Befreiungen.
Die Kriterien hierzu sind die tatsächlichen Gegebenheiten und ein Ermessen, welches die Behörde von der Landesbauordnung BW eingeräumt bekommt. Hierbei ist vor allem auch zu berücksichtigen, dass offenbar der Nachbar bereits eine Genehmigung hat und diese Ihnen dann wegen des Grundsatz der Gleichbehandlung ( Art. 3 GG
) nicht verwehrt werden darf.
Die Behörde trifft dann eine Entscheidung hierüber, welche mit einem Widerspruch und ggf. späterer Klage anfechtbar ist. Die Frist ist jeweils ein Monat.
Ich empfehle allerdings nicht, eine behördliche Entscheidung abzuwarten, sondern eher im Vorfeld bereits tätig zu werden. Ist erst einmal eine Entscheidung getroffen, so muss diese wieder aus der
Welt geschafft werden. Leider ist dies oft schwerer, als im Vorfeld etwas zu klären.
Daher sollten Sie mit der Behörde sprechen, schreiben und Ihren Standpunkt darlegen.
Wenn das für Sie in Frage kommt, so wenden Sie sich am besten an einen Anwalt. Die Erfahrung zeigt, dass oftmals eine Vorsprache bei der Behörde mit einem Anwalt Klarheit bringen kann. Dieser kann eventuell auch im Vorfeld schon schreiben.
Bis eine Entscheidung über einen Widerspruch ergeht, vergeht viel Zeit, daher besser vorher klären. Zu bedenken ist auch, dass Sie dann zunächst möglicherweise keine Baugenehmigung haben. Man muss dann ggf. besondere Anträge zusätzlich im einstweiligen Rechtsschutz stellen. Auch das spricht für eine vorherige Klärung.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Draudt Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 10.07.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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10.07.2018
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09:29
Antwort
vonRechtsanwältin Brigitte Draudt
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