Rechtsanwaltskanzlei Filler
Weender Landstraße 1
37073 Göttingen
Tel.: 0551 – 79 77 666
Fax: 0551 – 79 77 667
E-mail: filler@goettingen-recht.de
In Beantwortung Ihrer Anfrage teile ich Ihnen folgendes mit:
Einen Anspruch auf Rückzahlung des Disagios haben Sie nur, wenn der 2. Darlehensvertrag nicht mehr existent ist.
Im Einzelnen:
Zwischen Ihnen und Ihrer Bank besteht hinsichtlich des 2. Darlehens - so verstehe ich Ihre Ausführungen - noch ein aktueller Darlehensvertrag. So lange dieser Vertrag besteht, sind Sie auch an dessen Inhalt, einschließlich der Zahlung des Disagios gebunden. Es gilt folglich den 2. Darlehensvertrag „aus der Welt zu schaffen“.
Zunächst dürfte Ihnen, da der Verwendungszweck (Erwerb der ETW) nicht mehr „realisierbar“ ist, gegenüber Ihrer Hausbank ein Sonderkündigungsrecht zustehen. Eine Kündigung des Darlehens kann allerdings einen Entschädigungsanspruch Ihrer Hausbank gegen Sie auf Zahlung einer sog. „Vorfälligkeitsentschädigung“ begründen. Eine solche Vorfälligkeitsentschädigung kann nicht unerheblich sein und sogar die Summe des Disagios übersteigen. Im Einzelnen kann Ihnen ein Rechtsanwalt bei Vorlage Ihres Darlehensvertrages dazu Auskunft geben.
Um keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen, sollten Sie zunächst versuchen mit Ihrer Hausbank eine einvernehmliche Lösung zu finden. Bitten Sie die Bank um eine einvernehmliche Auflösung des 2. Darlehensvertrages und Rückzahlung des Disagios. Sollten Sie "im Guten" nicht weiter kommen, können Sie sich gerne vertrauensvoll an meine Kanzlei wenden.
Für weiteren Fragen und juristischen Rat stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
In der Hoffnung Ihnen durch meine Auskunft geholfen zu haben, verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
(Regine Filler)
Rechtsanwältin
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