Sehr geehrter Fragesteller,
1. Die freiwillige Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Krankenkasse lebt nicht automatisch von alleine wieder auf. Sofern die Vorversicherungszeiten erfüllt sind, können Sie aber nach Beendigung der Pflichtmitgliedschaft der Krankenkasse wieder den Beitritt als freiwilliges Mitglied erklären (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__9.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB 5</a>). Der Beitritt muss der Krankenkasse schriftlich und binnen einer Ausschlussfrist(!) von drei Monaten nach Beendigung der Pflichtmitgliedschaft angezeigt werden. Die Vorversicherungszeit ist erfüllt, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate gesetzlich krankenversichert waren. Zeiten der Mitgliedschaft nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__189.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 189 SGB 5</a> (Mitgliedschaft von Rentenantragstellern) und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt. Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__188.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 188 Abs. 2 SGB 5</a>).
Die Beitragsbemessung richtet sich bei freiwilligen Mitgliedern nach der Satzung der jeweiligen Krankenkasse. Der Beitragssatz ist eventuell höher als vor der Pflichtmitgliedschaft, da der Beitragsbemessung in der Regel 1/12 der durchschnittlichen monatlichen Einnahmen (1/12 der Brutto-Jahreseinnahme) zugrunde zu legen sind und dieser Wert sich durch das Arbeitseinkommen erhöht.
2. Dass die Altersrente nicht gekürzt wird, ergibt sich aus <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__34.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 34 Abs. 2 SGB 6</a>. Danach besteht Anspruch auf eine Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres gibt es keine solche Einschränkung.
Wenn die Ehefrau vor dem 1.1.1986 gestorben ist oder von den Ehegatten bis zum 31.12.1988 das bis zum 31.12.1985 gültige Recht gewählt wurde, erfolgt keine Kürzung der Witwerrente (gilt nur für die alten Bundesländer, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__314.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 314 Abs. 1 SGB 6</a>). Ansonsten ist Rechtsgrundlage für eine Kürzung der Hinterbliebenenrente <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__97.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 97 SGB 6</a>. Die Hinterbliebenenrente entfällt nur für die Monate oder wird nur für die Monate gekürzt, in denen anzurechnendes Einkommen erzielt worden ist.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Gabriele Haeske
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