Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In Ihrem Fall kommt es auf den § 1b Absatz 1 Satz 1 BetrAVG
an, wonach eine unverfallbare Anwartschaft entstanden ist, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versicherung zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hat.
Denn mit dem Erreichen der unverfallbaren Anwartschaft steht der Auszahlung durch den § 1b BetrAVG
ein gesetzlicher Grund entgegen.
Der vom BetrAVG angestrebte Zweck ist es, mögliche Versorgungslücken im Alter durch betrieblich (mit-)finanzierte Rentenmodelle zu schliessen, so dass eben schon recht geringe Voraussetzungen (30. Lebensjahr, 5 Jahre Bestehen der Versicherung) genügen sollen, um einen Anspruch zu begründen.
Eben aus dem Grund, dass schnell zusätzliche Rentenansprüche im Alter entstehen sollen, sieht das BetrAVG keine Auszahlung vor, sobald unverfallbare Anwartschaften erworben wurden.
Dies würde dem angestrebten Zweck, Rentenansprüche zu generieren, zuwider laufen.
Ich bedaure, Ihnen keine andere Auskunf geben zu können, hoffe aber, Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
Gutenbergstraße 38
44139 Dortmund
Tel: 0231/ 96 78 77 77
Web: https://ra-jeromin.de/
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Jeromin,
entschuldigen Sie bitte, für mich ist insbesondere der 1. Absatz Ihrer Antwort etwas unverständlich.
Heißt das, mit meinen Worten ausgedrückt, dass ich nicht einmal mit einer Auszahlung von 4.000 Euro rechnen kann? Ich will die Versicherung ja nicht kündigen, sondern bestenfalls den aktuellen Zeitwert um 4.000 Euro reduzieren.
Nochmals vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
da Sie offenbar eine Auszahlung des Zeitwerts wünschen, Sie aber bereits unverfallbare Anwartschaften erworben haben dürften, waren Sie auf den § 1b Absatz 1 Satz 1 BetrAVG
hinzuweisen, der einer Auszahlung entgegensteht.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt