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Direktversicherung oder normale Versicherung?

3. Mai 2007 14:22 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von


14:55

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum 01.12.1996 schloss ich (heute 44 Jahre alt) eine Lebensversicherung zum Jahresbeitrag von 3.408 DM (1.742,48 Euro) ab, die im Zuge von Gehaltsumwandlungen als eine Direktversicherung geführt wurde. Zeitwert der Versicherung gemäß neuestem Leistungsspiegel rund 16.500 Euro. Zum 01.07.2006 wurde ich aufgrund eines Arbeitgeberwechsels als neuer Versicherungsnehmer eingetragen und aufgrund meiner jetzigen Arbeitslosigkeit (Kündigung zum 10.01.2007, kurz vor Ende der Probezeit) beitragsfrei gestellt.

Meine augenblickliche Arbeitslosigkeit will ich (mit Unterstützung durch die Agentur für Arbeit) durch den Schritt in die Selbständigkeit beenden, wobei ein Kapitalbedarf von zusätzlich 4.000 Euro entsteht, die ich aus eigenen Mitteln nicht aufbringen kann. Kann ich mir von der Versicherung vom augenblicklichen Zeitwert 4.000 Euro ausbezahlen lassen oder schlimmstenfalls die Police kündigen (ist aber nicht mein Ziel, will die Altersvorsorge beibehalten)?

Meiner Ansicht nach handelt es sich bei dieser Versicherung seit dem 01.07.2006 nicht mehr um eine unkündbare Direktversicherung, da ich damals als neuer Versicherungsnehmer eingetragen wurde.

Danke für Ihre Auskunft!

3. Mai 2007 | 14:36

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

In Ihrem Fall kommt es auf den § 1b Absatz 1 Satz 1 BetrAVG an, wonach eine unverfallbare Anwartschaft entstanden ist, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versicherung zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hat.

Denn mit dem Erreichen der unverfallbaren Anwartschaft steht der Auszahlung durch den § 1b BetrAVG ein gesetzlicher Grund entgegen.

Der vom BetrAVG angestrebte Zweck ist es, mögliche Versorgungslücken im Alter durch betrieblich (mit-)finanzierte Rentenmodelle zu schliessen, so dass eben schon recht geringe Voraussetzungen (30. Lebensjahr, 5 Jahre Bestehen der Versicherung) genügen sollen, um einen Anspruch zu begründen.

Eben aus dem Grund, dass schnell zusätzliche Rentenansprüche im Alter entstehen sollen, sieht das BetrAVG keine Auszahlung vor, sobald unverfallbare Anwartschaften erworben wurden.

Dies würde dem angestrebten Zweck, Rentenansprüche zu generieren, zuwider laufen.

Ich bedaure, Ihnen keine andere Auskunf geben zu können, hoffe aber, Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Jens Jeromin
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 3. Mai 2007 | 14:52

Sehr geehrter Herr Jeromin,

entschuldigen Sie bitte, für mich ist insbesondere der 1. Absatz Ihrer Antwort etwas unverständlich.

Heißt das, mit meinen Worten ausgedrückt, dass ich nicht einmal mit einer Auszahlung von 4.000 Euro rechnen kann? Ich will die Versicherung ja nicht kündigen, sondern bestenfalls den aktuellen Zeitwert um 4.000 Euro reduzieren.

Nochmals vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Mai 2007 | 14:55

Sehr geehrter Fragesteller,

da Sie offenbar eine Auszahlung des Zeitwerts wünschen, Sie aber bereits unverfallbare Anwartschaften erworben haben dürften, waren Sie auf den § 1b Absatz 1 Satz 1 BetrAVG hinzuweisen, der einer Auszahlung entgegensteht.

Mit freundlichen Grüßen

Jens Jeromin
Rechtsanwalt

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