Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Eine im Jahr 2000 abgeschlossene Direktversicherung fällt unter das Betriebsrentengesetz (BetrAVG).
Entsprechend dem Zweck der betrieblichen Altersvorsorge als Ergänzung zur gesetzlichen Rente kann vor Erreichen des Rentenalters eine Auszahlung an den Begünstigten nicht erfolgen (LG Hamburg, Az. 332 O 409/05
). § 2 Abs. 2 BetrAVG
schließt eine vorzeitige Kündigung und Auszahlung aus.
Die Möglichkeit zur vorzeitigen Auflösung der Versicherung mit dem Recht, den Rückkaufswert zu verlangen, besteht dabei nur für private Lebensversicherungen gemäß § 169 VVG
.
Für Direktversicherungen ist dies jedoch gesetzlich gerade ausgeschlossen (§ 2 Abs. 2 BetrAVG
)
2. Mit Ausscheiden des Arbeitnehmers verfallen die bisher erworbenen Anwartschaften zwar nicht, es besteht jedoch weiterhin kein Auszahlungsanspruch.
In diesem Fall hat der Versicherungsnehmer jedoch nach § 1b Abs. 5 BetrAVG
das Recht, die Direktversicherung durch eigene Beitragszahlung fortzuführen.
Dies dürfte in Ihrem Falle geschehen sein. Eine Umwandlung in eine private Lebensversicherung in der Weise, dass auch die vorzeitige Kündigung und Auszahlung möglich ist, geht damit aber leider nicht einher.
Die Beschränkung des § 2 Abs. 2 BetrAVG
bleibt auch hier bestehen, so dass eine Auszahlung vor Erreichen des Rentenalters weiterhin nicht möglich ist.
3. Sonderregelungen, die in Ausnahmefällen eine Kündigung der ursprünglichen Direktversicherung erlauben, sind leider nicht ersichtlich.
Leider kann ich Ihnen keine günstigere Mitteilung machen.
Ich hoffe dennoch Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen, wenn noch Unklarheiten bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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