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Direktionsrecht des Arbeitgebers, Mindesarbeitszeit pro Tag

| 21. September 2019 07:46 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit 1,5 Jahren arbeite ich in einer sozialen Einrichtung mit 10 Wochenstunden und habe nun ab 1. Oktober eine vertraglich geregelte Arbeitszeit von 16 Stunden vereinbart. Der Arbeitgeber ist die evangelische Kirche, es gilt AVR. In meinem Arbeitsvertrag ist nur die Stundenanzahl bei einer 5-Tage-Woche vereinbart, aber keine festen Arbeitstage.
Bisher habe ich an zwei festen Tagen (Donnerstag und Freitag) gearbeitet und musste für regelmäßig angesetzte einstündige Besprechungen an anderen Tagen extra reinkommen. Dies habe ich im ersten Jahr in Kauf genommen. Da ich in eine andere Stadt pendeln muss, betrug die Fahrtzeit insgesamt genauso lange, wie die Besprechung.
Den Freitag als Randtag der Arbeitswoche habe ich angenommen, da dort die räumlichen Ressourcen nicht so knapp sind, wie an anderen Wochentagen, und so ein ungestörtes Arbeiten wahrscheinlicher ist.
Mit der etwas erhöhten Arbeitszeit ab Oktober wollte ich diese für mich ungünstige Situation beenden und hatte von meinem Arbeitgeber die mündliche Zusage, dass ich nun meine Stunden fest auf drei Tage (Mittwoch, Donnerstag, Freitag) legen kann.
Nun ergab es sich aber, dass eine regelmäßig stattfindende Besprechungszeit am Montag doch nicht abgedeckt ist. Mein Arbeitgeber möchte nun, dass ich diese einstündige Sitzung am Montag übernehme und dann noch Mittwoch bis Freitag arbeite. Meine 16 Stunden würden sich somit von Montag 9:00 bis Freitag 16:00 Uhr aufteilen.
Darf mein Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts mich für eine Stunde am Tag als Pendler einbestellen und mich als Teilzeitkraft so ungünstig über die 5 Arbeitstage auf die Randbereiche verteilen? Herzlichen Dank für Ihre Antwort und Ihren Rat!

21. September 2019 | 09:04

Antwort

von


(2753)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Arbeitgeber kann im Rahmen seines Direktionsrechts gemäß § 106 GewO grundsätzlich die Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Bei der Ausübung des billigen Ermessens hat er aber auch die Interessen des Arbeitnehmers zu beachten, wozu auch das Interesse an einem vernünftigem Verhältnis zwischen Pendel- und Arbeitszeit gehört. Zudem gehen vertragliche Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit vor.

Insofern können Sie sich auf die mündliche Zusage des Arbeitgebers berufen, dass die Arbeitszeit allein auf die Tage Mittwoch bis Freitag verteilt wird. Aber auch ohne diese konkrete Zusage würde die vom Arbeitgeber gewünschte Verteilung nur billigem Ermessen entsprechen, wenn Ihre Teilnahme an der einstündigen Besprechung arbeitstechnisch zwingend erforderlich ist und nicht auf andere Arbeitnehmer delegiert werden kann und sich der Termin auch nicht auf einen der Tage umlegen lässt, an denen Sie ohnehin vor Ort sind (Mittwoch bis Freitag).

Sie sollten daher das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen, Ihre Situation schildern und auf die Pendelzeiten und die ungünstige Randlagenverteilung hinweisen. Hat der Arbeitgeber keine ausreichenden Argumente für diese Verteilung und besteht er trotzdem darauf, wäre auch eine gerichtliche Prüfung möglich - vorrangig sollte aber eine einvernehmliche Lösung angestrebt werden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Bewertung des Fragestellers 21. September 2019 | 09:41

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Ganz herzlichen Dank für die schnelle und informative Antwort am frühen Samstagvormittag. Ich fühle mich von Ihnen in meiner Argumentation dem Arbeitgeber gegenüber bestätigt und werde bei weiteren Gesprächen selbstbewusster für meine Interessen eintreten können. Danke für die Unterstützung und Ermutigung!

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 21. September 2019
5/5,0

Ganz herzlichen Dank für die schnelle und informative Antwort am frühen Samstagvormittag. Ich fühle mich von Ihnen in meiner Argumentation dem Arbeitgeber gegenüber bestätigt und werde bei weiteren Gesprächen selbstbewusster für meine Interessen eintreten können. Danke für die Unterstützung und Ermutigung!


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