Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Arbeitgeber kann im Rahmen seines Direktionsrechts gemäß § 106 GewO
grundsätzlich die Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Bei der Ausübung des billigen Ermessens hat er aber auch die Interessen des Arbeitnehmers zu beachten, wozu auch das Interesse an einem vernünftigem Verhältnis zwischen Pendel- und Arbeitszeit gehört. Zudem gehen vertragliche Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit vor.
Insofern können Sie sich auf die mündliche Zusage des Arbeitgebers berufen, dass die Arbeitszeit allein auf die Tage Mittwoch bis Freitag verteilt wird. Aber auch ohne diese konkrete Zusage würde die vom Arbeitgeber gewünschte Verteilung nur billigem Ermessen entsprechen, wenn Ihre Teilnahme an der einstündigen Besprechung arbeitstechnisch zwingend erforderlich ist und nicht auf andere Arbeitnehmer delegiert werden kann und sich der Termin auch nicht auf einen der Tage umlegen lässt, an denen Sie ohnehin vor Ort sind (Mittwoch bis Freitag).
Sie sollten daher das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen, Ihre Situation schildern und auf die Pendelzeiten und die ungünstige Randlagenverteilung hinweisen. Hat der Arbeitgeber keine ausreichenden Argumente für diese Verteilung und besteht er trotzdem darauf, wäre auch eine gerichtliche Prüfung möglich - vorrangig sollte aber eine einvernehmliche Lösung angestrebt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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