Ich beantworte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Ob die Unterhaltsrückstände geschuldet werden,hängt von verschiedenen Faktoren ab, so z.B. ob darüber ein Urteil vorliegt, wenn nicht, ob er seinerzeit von der Kindesmutter zur Zahlung aufgefordert worden ist.
Da Ihr Bekannter sich in der Insolvenz befindet, gehören die Unterhaltsrückstände auf jeden Fall zu den Schulden, auf die evt. nur ein Quote entfällt und die nach Ende der Wohlverhaltensphase endgültig erledigt sind.
Ihr Bekannter darf zur Zeit auf diese rückständigen Forderungen keine Zahlungen leisten. Vielmehr soll der gegnerische Anwalt sich an den Insolvenzverwalter wenden und dort die Forderung anmelden.
Lediglich der laufende Unterhalt muss von Ihrem Bekannten aufgebracht und gezahlt werden; dazu gehört auch die Differenz zwischen dem UV und dem Regelunterhalt.
Ihr Bekannter sollte den gegnerischen Anwalt über das laufende Insolvenzverfahren informieren und ihn an den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ja, es gibt einen Unterhaltstitel. Das Insolvenzverfahren lief damals schon, er befindet sich bereits im letzten Drittel. Somit gehören die Rückstände auch nicht zu den Schulden. Laufender Unterhalt wird an die Staatskasse (168€) gezahlt. Die Differenz zum UV würde er dann in Zukunft an die Kindesmutter überweisen (bisher aus Unwissenheit nicht geschehen). Nochmal die Frage zur Verjährung bzw Verwirkung: wann würden solche Forderungen verjähren bzw verwirkt werden(Unterhaltsrückstand + Differenz zum UV)? Hätte sie diesen Anspruch nicht eher anmelden müssen? Vielen Dank!!!
Sofern es um Unterhaltsrückstände geht, verjähren die bis zur Rechtskraft des Urteil aufgelaufenden Leistungen in 30 Jahren, im übrigen in drei Jahren, vgl. § 197 BGB
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Ohne genaue Kenntnis des Inhaltes des Titels kann daher nicht gesagt werden, ob und ggf. welche Ansprüche verjährt sind.
Ich biete Ihnen an, ergänzend Stellung zu nehmen, wenn Sie mir eine Kopie des Titels zufaxen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt