Sehr geehrter Herr Böhm,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Als Dienstreise gilt eine vorübergehende Auswärtstätigkeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte für eine Dauer bis zu drei Monaten.
Sofern Ihr Arbeitsvertrag es vorsieht, kann der Arbeitnehmer zu Dienstreisen verpflichtet werden.
Wird die Dienstreise auf Veranlassung des Arbeitgebers getätigt muss der Arbeitgeber die Aufwendungen für die Dienstreise auch erstatten.
Problematisch bei Ihnen ist, ob überhaupt eine "Dienstreise" vorliegt. Sofern Sie schildern, daß in Ihrem Arbeitsvertrag steht, daß Sie auch kurzzeitig anderswo in Deutschland eingesetzt werden können,liegt eine solche "Dienstreise" nicht mehr vor.
Daher ist Ihr Arbeitgeber nicht verpflichtet, die anfallenden Fahrtkosten etc.für Ihren Einsatz in Hamburg bzw. Berlin zu zahlen. Es müßte hierfür eine ausdrückliche Vereinbarung im Tarif- bzw. Arbeitsvertrag vorliegen.
Ich bedauere Ihnen keine günstigeren Nachrichten geben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Diana Wollinger
Rechtsanwältin