Sehr geehrter Herr Böhm,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Als Dienstreise gilt eine vorübergehende Auswärtstätigkeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte für eine Dauer bis zu drei Monaten.
Sofern Ihr Arbeitsvertrag es vorsieht, kann der Arbeitnehmer zu Dienstreisen verpflichtet werden.
Wird die Dienstreise auf Veranlassung des Arbeitgebers getätigt muss der Arbeitgeber die Aufwendungen für die Dienstreise auch erstatten.
Problematisch bei Ihnen ist, ob überhaupt eine "Dienstreise" vorliegt. Sofern Sie schildern, daß in Ihrem Arbeitsvertrag steht, daß Sie auch kurzzeitig anderswo in Deutschland eingesetzt werden können,liegt eine solche "Dienstreise" nicht mehr vor.
Daher ist Ihr Arbeitgeber nicht verpflichtet, die anfallenden Fahrtkosten etc.für Ihren Einsatz in Hamburg bzw. Berlin zu zahlen. Es müßte hierfür eine ausdrückliche Vereinbarung im Tarif- bzw. Arbeitsvertrag vorliegen.
Ich bedauere Ihnen keine günstigeren Nachrichten geben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Diana Wollinger
Rechtsanwältin
Hallo Frau Wollinger,
erstmal vielen Dank für die bisherige Beantwortung. In meinem Arbeitsvertrag steht:
"Der Arbeitnehmer erklärt sich ferner bereit, im Bedarfsfall vorübergehend auch an anderen Standorten innerhalb der Firmengruppe tätig zu sein. Eine dauerhafte Versetzung ist jedoch nur im Einvernehmen mit der Arbeitnehmerin möglich.
Soweit für Tätigkeiten an anderen Standorten der FG Reisekosten ( Transport und Unterbringung ) anfallen, werden diese vom Arbeitgeber getragen. Der AG bestimmt dabei das Reisemittel und die Unterkunft."
Handelt es sich dabei nun um eine Dienstreise ?
Habe ich Anspruch auf Spesen/Verpflegungskosten ?
Sind Reisezeiten als Arbeitszeiten anzurechen oder irgendwie zu vergüten/ abzufeiern ?
Für eine kurze Antwort danke ich Ihnen,
Gruß, Wolfgang Böhm
Sehr geehrter Herr Böhm,
Zunächst möchte ich mich für die späte Beantwortung entschuldigen. Ich war die letzten 2 Tage auf einer Fortbildungsveranstaltung und somit nicht in der Kanzlei.
Da Sie mir nun den genauen Wortlaut Ihres Arbeitsvertrages geschildert haben, korrigiere ich meine bisherige Antwort dahingehend, daß Sie doch Anspruch auf die Erstattung von Reisekosten haben. Es liegt ja eine ausdrückliche Vereinbarung vor.
Es liegt damit eine Dientreise vor, die auf Veranlassung des Arbeitgebers geschieht.Erstattungsfähig sind damit jene Auslagen , die durch die Dientreise entstehen. Also neben Fahrtkosten und Unterbringung auch die Verpfegungsmehraufwendungen.Je nach Abwesenheitsdauer werden üblicherweise gezahlt: 0 € ( unter 8 h ),6 € ( 8 bis unter 14 h ), 12 € ( 14 bis unter 24 h ) oder 24 € ( Abwesenheitsdauer am Kalendertag 24 h).
Reisezeiten sind, sofern es keine ausdrückliche Vereinbarung gibt ( und die gibt es wohl wirklich sehr selten) nicht als Arbeitszeiten anzurechnen und auch nicht irgendwie zu vergüten. Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche viel Glück.
Mit freundlichen Grüßen
Diana Wollinger
Rechtsanwältin