Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltzs wie folgt:
Maßgeblich für eine Preisanpassung wäre zunächst der zwischen Ihnen und dem Auftraggeber geschlossene Vertrag.
Ohne eine entsprechende Vereinbarung im Vertrag, welche eine Erhöhung bzw. Anpassung des Preises vorsieht, dürfte eine (ggfs. gerichtliche) Durchsetzung schwierig sein.
In der deutschen Rechtsordnung gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Solange die Vertragsparteiein nicht gegen zwingendes Recht verstoßen,sind sie in der Gestaltung des Vertrages frei; demtentsprechend auch frei hinsichtlich einer Vergütungsvereinbarung.
Da es keine gesetzliche Vorschrift gibt, die vorsieht, dass beispielsweise in bestimmten Zeitabständen die Vergütung der Dienstleistungsunternehmer in der Plakatwerbung zu erhöhen ist, richtet sich Ihr begehrter Anspruch - wie schon oben dargelegt - nach dem Inhalt des Vertrages.
Dieser müsste demnach vorsehen, dass Sie in bestimmten Zeitabständen bzw. nach bestimmten Jahren einen Anspruch auf Preiserhöhung haben.
Hierbei kann es vorliegend auch offen stehen, ob ein Werkvertrag oder ein Dienstvertrag zwisc
hen Ihnen besteht.
Beide Vertragstypen sehen hinsichtlich der Vergütung in § 612 Abs.2 BGB
bzw. § 632 Abs.2 BGB folgendes vor:
Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
Nur wenn hinsichtlich der Vergütung im Vertrag nichts vereinbart ist, könnten Sie sich auf die genannten Vorschriften berufen und im Rahmen der "üblichen Vergütung" eine entsprechende Anpassung verlangen.
Beachten Sie jedoch auch, dass Verträge ebenfalls auch mündlich abgeschlossen werden können. Demnach muss auch eine (frühere) Vergütungsvereinbarung nicht zwangsläufig schriftlich festgelegt sein.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick verschaffen konnte. Falls noch Unklarheiten bestehen sollten, machen sie bitte von der Nachfragefunktion Gebrauch.
Abschliessend weise ich Sie darauf hin, dass die hiesige Online-Beratung den Besuch bei einem Rechtsanwaltskollegen vor Ort nicht ersetzen kann, sondern lediglich dazu dient, dem Mandanten eine erste grobe rechtliche Einschätzung zu verleihen.
Das Weglassen und bzw. oder Hinzufügen von relevanten Angaben kann eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)
Antwort
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