Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.
Offensichtlich hat Ihre Chefin ihre Ankündigung wahrgemacht und den Diebstahl zur Anzeige gebracht.
Die Polizei kann Sie im Rahmen der Ermittlungen aufsuchen, auch wenn Ihnen noch keine schriftliche Benachrichtigung zugegangen ist.
Da Sie einer Straftat verdächtig sind, kann gemäß § 102
der Strafprozessordnung (StPO) eine Durchsuchung Ihrer Wohnung vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass diese zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. Als Beweismittel käme hier das gestohlene Bargeld in Betracht.
Grundsätzlich bedarf es gemäß § 105 Absatz 1 StPO
zur Durchsuchung Ihrer Wohnung einer richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug kann diese Anordnung allerdings auch durch die Staatsanwaltschaft oder durch die für sie ermittelnden Polizeibeamten ersetzt werden. Da Sie erst gestern die Tat begangen haben, wird aus der Sicht der Ermittlungsbehörde einiges dafür sprechen, dass die Voraussetzung der "Gefahr in Verzug" bei Ihnen vorliegt. So wird die Polizei vermuten, dass sich das Bargeld in Ihrer Wohnung befindet. Es ist aus polizeilicher Sicht auch zu befürchten, dass dieses Geld beiseite geschafft werden könnte, wenn es nicht vorher im Rahmen einer Durchsuchung aufgefunden wird.
Ob Sie alles zugeben oder erst einmal garnichts sagen sollen, kann ich hier nicht abschließend beurteilen. Klar ist, dass Sie sich nicht selbst durch eigene Aussagen belasten müssen. Darüber sind Sie von der Polizei auch vor Ihrer ersten Vernehmung zu belehren. Ob es ratsam ist, die Aussage zu verweigern, hängt von der Beweislage ab: Wenn alle Umstände dafür sprechen, dass Sie des Diebstahls überführt werden, ist es ratsam, von Anfang an reinen Tisch zu machen. Denn bei der Strafzumessung wird sich ein Geständnis, insbesondere ein bereits zu Beginn der Ermittlungen erfolgtes, zu Ihren Gunsten auswirken. Selbstverständlich sollten Sie dann auch das entwendete Geld wieder zurückgeben. Sollten Sie die Beweislage nicht abschätzen können, ist es ratsam einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen. Er kann dann Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen und mit Ihnen beraten, ob es sinnvoll ist, die Aussage zu verweigern oder mit den Ermittlungsbehörden zu kooperieren.
Hoffentlich konnte ich Ihnen mit meinen Ausführungen ein wenig weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de
Hallo,
vielen Dank für ihre schnelle Antwort und Hilfe. Nachdem ich gestern endlich wieder zur Besinnung kam und mir bewußt wurde, was ich angerichtet habe, bin ich zu meiner Chefin gefahren und habe den Großteil des Geldes zurückgegeben. 250 EUR davon hatte ich schon ausgegeben, ich habe ihr jetzt versprochen, dass sie dieses Geld bis Mittwoch auch bekommt. Ich habe mich entschuldigt und lange mit ihr über alles geredet. Sie wird die Polizei infomieren, dass ich das Geld zurückgezahlt habe, ob sie die Anzeige zurückzieht, weiß sie noch nicht.
Als ich nach Hause kam, hatte ich eine Vorladung der Polizei an der Tür, ich soll diese Woche meine Aussage machen. Nun ist die Frage, was soll ich tun? Wenn die Chefin ihre Anzeige zurückzieht, muss ich dann überhaupt noch aussagen und wird das Verfahren dann eingestellt?
Vielen Dank nochmals!
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Sie haben sicherlich den richtigen Weg gewählt. Leider wird die Polizei die Ermittlungen nicht einstellen, auch wenn Ihre Chefin die Anzeige zurückzieht. Denn dazu ist der Betrag des entwendeten Geldes einfach zu hoch. Ein Geständnis und Ihr schon jetzt erkennbares Bemühen zur Schadenswiedergutmachung wird sich jedoch bei der Strafzumessung erheblich zu Ihren Gunsten auswirken, sollte es zu einem strafgerichtlichen Verfahren kommen.
Die polizeilichen Vorladung sollten Sie wahrnehmen und dort den Vorwurf auch einräumen.
Ich wünsche Ihnen alles Gute und vebleibe
mit freundlichen Grüßen
Ihr Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de