Sehr geehrte Fragestellerin,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Rückzahlungsansprüche gegen Ihren Vater bestehen dem Grunde nach zum einen aus Darlehensvertrag (488 I S.2 BGB), zum anderen aus deliktischer Handlung (§§ 823
I, 823
II, 249
I BGB i.V.m. § 242 I StGB
).
Die Ansprüche unterliegen aber sowohl hinsichtlich der gestohlenen 8.000.- DM, als auch bezüglich des gewährten Darlehens in Höhe von 3.100.- DM und evtl. Zinsforderungen der regelmäßigen Verjährung des § 199 BGB
.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt dabei mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Hinsichtlich des Diebstahls bedeutet dies, dass die Verjährung am 31.12. desjenigen Jahres zu laufen begann, in dem Sie Kenntnis von dem Diebstahl und der Person des Diebes erhalten haben.
Ich gehe vorliegend davon aus, dass sie den Diebstahl 1987 bemerkten und Ihrem Vater zuordnen konnten. Dieser kann sich somit seit dem 31.12.1990 erfolgreich auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich des deliktischen Anspruchs (Diebstahl) berufen.
Bezüglich des gewährten Darlehens sieht die Rechtslage ähnlich aus.
Der Rückzahlungsanspruch verjährt innerhalb von 3 Jahren, nach Ende desjenigen Jahres in dem das Darlehen fällig wurde.
Wenn für die Rückerstattung eines Darlehens kein fester Zeitpunkt bestimmt wurde, entsteht die Fälligkeit durch ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten. (§ 488 Abs. 3 BGB
)
Eine Kündigung des Darlehens wäre vorliegend in einer Aufforderung an Ihren Vater zu sehen, den Darlehensbetrag zurück zu zahlen.
Ich gehe davon aus, dass eine solche Aufforderung bereits in einer der von Ihnen geschilderten Ansprachen vor dem Jahr 2000 erfolgt ist.
Somit unterliegen beide Rückzahlungsansprüche der Verjährung.
Ich weise darauf hin, dass die Verjährung durch Verhandlungen zwischen den Parteien unterbrochen werden kann. Dies gilt aber nur, wenn die Gegenseite (also Ihr Vater) sich in irgendeiner Form erklärt hat, er werde den Anspruch prüfen und sei gegebenenfalls zu Zugeständnissen bereit.
Anhaltspunkte für ein solches Verhalten geben Sie jedoch nicht in Ihrer Fragestellung.
Wenn Ihr Vater den Anspruch aber einfach nur zurückweist, ohne eine Verhandlungsbereitschaft zu erklären, oder sich zu einer Rückzahlung gar nicht äußert, dann unterbricht dies auch nicht die Verjährung.
Die bloße Möglichkeit zur Verjährungseinrede hindert Sie nicht, Ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, jedoch wäre Ihnen hiervon dringend abzuraten, sofern sich Ihr Vater eines rechtlichen Beistandes bemühen würde.
Ein solcher würde nämlich umgehend die Verjährungseinrede für Ihren Vater erheben und Ihren Ansprüchen damit die gerichtliche Durchsetzbarkeit nehmen.
Im Übrigen müssten Sie in einem gerichtlichen Verfahren die Beweislast für die Gewährung des Darlehens und den erfolgten Diebstahl des Geldes durch Ihren Vater tragen.
Der Vollständigkeit halber teile ich Ihnen auf Ihre zweite Frage noch mit, dass Sie Ihre Ansprüche durch Klage vor den zuständigen Gerichten oder im Rahmen des vereinfachten Mahnbescheidverfahrens eintreiben könnten. Hinsichtlich der bestehenden Möglichkeit der Verjährungseinrede auf Seiten Ihres Vaters kann davon aber aus anwaltlicher Sicht und oben genannter Gründe nur abgeraten werden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen,
Michael Euler
Rechtsanwalt
Antwort
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