Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folg beantworte:
1. Sofern es bei diesen beiden Taten als haltbarem Tatvorwurf verbleibt, haben Sie reele Aussichten zu einer Geldstrafe verurteilt zu werden, die nicht in ein polizeiliches Führungszeugnis eingetragen wird (deutlich unter 90 Tagessätzen). Falls Sie anwaltlich vertreten werden, liesse sich nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft eventuell auch eine Einstellung im Vorverfahren nach § 153a StPO
gegen Zahlung eines Betrages an die Staatskasse/gemeinützige Einrichtung erreichen. Ob diese Möglichkeit realistisch ist, ist aber letztlich eine Frage aller, sich aus der Ermittlungsakte ergebender, Umstände.
2. Hinsichtlich der übrigen Taten würden Ermittlungen aufgenommen, wenn ein Anfangsverdacht, somit die Möglichkeit besteht, dass auch diese mit Straftaten in Zusammenhang stehen. Hier wird es entscheidend darauf ankommen, ob Ihr Chef auch hier Diebstähle reklamiert, denn Ihnen muss nachgewiesen werden, dass Sie diese Artikel ebenfalls durch Diebstähle erlangt haben. Sollten sich die Ermittlungen dahingehend ausweiten, rate ich dringend zur Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe (um zumindest Akteneinsicht zu erhalten), da neben den Diebstählen auch jeweils Betrugsdelikte zum Nachteil der ebay-Käufer zumindest in Betracht kommen. Aufgrund der Vielzahl der Verkäufe könnte in Richtung einer strafschärfenden, gewerbsmäßigen Begehungsweise ermittelt werden. Aber zur Beruhigung: Es kommt wesentlich darauf an, ob Ihr Chef auch hinsichtlich dieser Artikel Diebstähle geltend macht. drezeit geht es um zwei Artikel, davon sollten Sie auch weiterhin ausgehen, alles andere ist momentan spekulativ.
3. Aufgrund der genannten Höhe sind Ihre Arbeitseinkommen gemäß §§ 850 Absatz 1
, 850c ZPO
unpfändbar. Allerdings kommt in Ihrem Fall eine bevorrechtigte Pfändung gemäß § 850f ZPO
in Betracht. Die Voraussetzungen müssen jedoch gerichtlich festgestellt werden, was regelmäßig in einem zivilrechtlichen Klageverfahren geschieht. Bis dahin darf Ihr Arbeitegeber aufgrund der Höhe der Arbeitseinkommen nicht "verrechnen".
4. Ihre Verpflichtung zum Schadensersatz kann sich gemäß § 252 BGB
auch auf entgangenen Gewinn des Geschädigten erstrecken, wobei es hier für diesen bei der Darlegung dieses Gewinns eine Beweiserleichterung gibt. Nur mit der "Rückgabe" der Sache wäre dieser entgangene Gewinn nicht ersetzt, weswegen ein reiner Ersatz der gestohlenen Waren nur dann in Betracht kommt, wenn sich Ihr Arbeitgeber ausdrücklich mit dieser Regelung einverstanden erklärt.
5. Fangprämien werden von der Rechtsprechung als ersatzfähige Kosten der Rechtsverfolgung" angesehen, vgl. BGHZ 75, 231-240. Ersatzfähig ist aber nur eine "angemessene" Fangprämie. Diese liegt derzeit pauschal bei etwa 50-75 €. Für eine höhere Prämie muss Ihr Arbeitgeber besondere Mühen bei der Aufdeckung der Tat. Bei den Schreibauslagen ist umstritten, ob eine pauschale zu akzeptieren ist, oder der konkrete Schaden durch Telefonate, Material oder Umsatzverlust durch Personaleinsatz bei der Bearbeitung des Diebstahls im Einzelfall nachgewiesen werden muss. M.E. ist eine Pauschale abzulehnen, jedoch sollten Sie hier aufgrund der Betragshöhe aus taktischen Gründen keinen Streit entfachen, wenn Ihr Arbeitgeber ansonsten (etwa bei der anderen, schwarz erworbenen Artikeln) "den Ball flach hält".
6. Ihre Rechtsschutzversicherung wird für die Kosten Ihrer Verteidigung nicht einstehen, da es sich bei Diebstahl um eine Vorsatztat handelt. Strafrechtliche Vorsatztaten sind von den Versicherungsbedingungen aber nicht umfasst.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
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