Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes wie folgt:
Das Gesetz sieht für eine wie von Ihnen geschilderten Diebstahl gemäß § 242 Abs.1 StGB
einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor.
In Ihrem Fall, wird meiner Einschätzung nach eine Geldstrafe im Wege eines Strafbefehls auf sie zukommen. Der Strafbefehl wird gemäß § 407 Abs. 1 StPO
ohne mündlichen Haupterhandlung festgesetzt.
Gegen den Strafbefehl haben Sie die Möglichkeit binnen einer 2- Wochenfrist Einspruch einzulegen, § 410 Abs.1 StPO
.
Die Geldstrafe bestimmt sich nach Tagessätzen ( Beispiel: 30 Tagessätze zu je 30 EUR). Die Höhe eines Tagessatzes berechnet sich nach Ihrem Nettoeinkommen. Das Nettogehalt dividiert durch 30 ergibt die Höhe des Tagessatzes.
Die Anzahl der Tagessätze darf nach dem Gesetz zwischen 5 und 360 Tagessätzen liegen und ist schwer vorauszusagen. Über die Anzahl der verhängten Tagessätze entscheidet das Gericht im Rahmen der eigentlichen Strafzumessung. In Ihrem Fall wird die Anzahl jedoch eher gering ausfallen, da u.a. strafmildernd zu berücksichtigen ist, dass Sie zuvor noch nicht straffällig geworden sind und es sich um einen geringen Schaden handelt.
Ich rate Ihnen nach Erhalt des Strafbefehls einen Strafverteidiger aufzusuchen, um den Strafbefehl und einen evtl. sinnvollen Einspruch gegen diesen überprüfen zu lassen. Das gleiche gilt für den Fall, dass Sie wiedererwartend keinen Strafbefehl, sondern die Ladung zu einer Hauptverhandlung erhalten.
Im Bundeszentralregister werden alle Verurteilungen, unter Angabe der Tagessätze, gespeichert (§ 4 BZRG
).
Dabei ist egal, welcher Straftatbestand verwirklicht wurde oder wie hoch die Strafe war. Vorbestraft im umgangssprachlichen Sinn ist man nach einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe.
Im Führungszeugnis werden nämlich nur derartige Verurteilung sichtbar (§ 32 BZRG
).
Ihre voraussichtliche Verurteilung wird demnach nicht im Führungszeugnis ersichtlich sein.
Die Dauer der Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft bzw. das zuständige Gerichts hängt von der aktuellen Arbeitsbelastung ab und kann nur schwerlich vorhergesagt werden.
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Ferner möchte ich Sie höflichst bitten das Bewertungsportal in Anspruch zu nehmen.
mit freundlichen Grüßen
Dirk Dreger
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 22.10.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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