Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Diebstahl auf privatgöände

16. Juni 2019 13:25 |
Preis: 49€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Vertragsrecht


Ich bin Mieter eines überdachten abstellplazes auf einem ehemaligen fabrikanwrsen. Der erst Vermieter ist Pleite gegangen und das ganze wurde von einem insowenzverwalter bis zum Verkauf an den heutigen Mieter geleitet.
Es kam dann ein schreiben vom neuen Mieter ich solle mich doch bitte melden
Das tat ich auch und erfuhr das ich aus irgendwelchen Gründen einen neuen gleichwertigen Stellplatz erhalte und den alten aufgeben müsste. Als Termin sagte ich in ca 3 Wochen zu da ich auf Reisen war. Gestern in der vierten Woche musste ich feststellen das meine Sachen nicht mehr dort standen und zwecks Umbauten die dort stattfinden nun Baumaterial steht. Ich fand den Vermieter der dort am betongmidchen war und stellte mich ihm vor. Nach längerem überlegen hatte er keine Ahnung wo mein Lkw koffersaufbau sei er wüsste auch nichts von einem solchen Aufbau und ihm hätte man schließlich auch schon zwei stapelt geklaut. Wir reden hier von einem Lkw auf bau 5m lang 2m breit und 2t schwehr. Und sehr alt.oldtimer.
Ich schaute mich überall um und es gab keine Spur von dem kofferaufbau
Es ein großer Aufwand diesen dort einfach so zu klauen.

Meine Frage, wer haftet für den Diebstahl und ist es rechtens all meine Sachen von meinem mietplatz zu entfernen und diesen dann vom Vermieter selber zu nutzen.

Mfg

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.

Wenn der Kofferaufbau entwendet wurde, sollten Sie Strafanzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erstatten, damit entsprechende Ermittlungen eingeleitet werden. Sie werden indes nach dem mitgeteilten Sachverhalt zu urteilen für den Diebstahl niemanden haftbar machen können. Sie können den Gegenstand bzw. Schadensersatz lediglich von der Person verlangen, die den Diebstahl begangen hat. Lediglich wenn jemand den Diebstahl durch ein pflichtwidriges Handeln ermöglicht hat, wäre denkbar, Schadensersatz geltend zu machen.

Hinsichtlich der Nutzung des Stellplatzes teile ich Ihnen mit, dass Sie einen Anspruch auf Nutzung des Stellplatzes haben, wenn Sie hierüber einen Mietvertrag abgeschlossen haben, der Sie zur Nutzung genau dieses Stellplatzes berechtigt. Wenn das Grundstück zwischenzeitlich an einen neuen Eigentümer veräußert wurde, so gilt gemäß §§ 566, 578 BGB der Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete", sodass Sie das Mietverhältnis auch mit dem neuen Grundstückseigentümer wie bisher gehabt fortsetzen. Wenn der Vermieter sich weigert, Ihnen die Nutzung des Stellplatzes zu ermöglichen, obwohl Sie hier aufgrund des Mietvertrags berechtigt sind, können Sie Ihren Nutzungsanspruch auf dem Rechtsweg durchsetzen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Ersteinschätzung weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

Rückfrage vom Fragesteller 16. Juni 2019 | 15:02

Danke für die Antwort. Kommt die versicherung des Anwesens bei diebstahl auf. Das Anwesen sollte doch für solche Dinge versichert sein ich miete ein Stellplatz auf ein privat Anwesen. Die Gegenstände befinden sich nicht bei mir. Also ist Besitzer des Anwesens nicht verpflichtet eine Versicherung zuhaben.
Mfg

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Juni 2019 | 15:07

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

danke für Ihre Rückfrage.

Wenn eine entsprechende Diebstahls-/Hausratversicherung besteht, kommt diese - je nach Versicherungsbedingungen - für den Diebstahl auf. Ein Vermieter ist indes nicht dazu verpflichtet, das Eigentum seiner Mieter gegen Diebstahl zu versichern.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

FRAGESTELLER 10. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119054 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die verständliche Antwort ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
sehr gut und umfassend. Sehr ausführliche Antwort. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Danke für die schnelle und umfangreiche Beantwortung meiner Frage ...
FRAGESTELLER