Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB
unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehört.
Gemäß § 2 Abs.1 Nr. 1
Erbschaftsteuergesetz tritt die deutsche Steuerpflicht ein, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (im Todesfall also grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers) ein Inländer ist, und zwar grundsätzlich für den gesamten Vermögensanfall, auch für Auslandsimmobilien.
Sie müssen demnach damit rechnen, dass Ihr Vater sowohl in Deutschland als auch in Lettland für die dortige Immobilie Erbschaftsteuer bezahlen muss.
Die einzelnen Regelungen in Lettland sind mir allerdings nicht bekannt.
Gemäß § 21
Erbschaftsteuergesetz wird auf Antrag die im Ausland anfallende, gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Erbschaftsteuer anteilig angerechnet. Für die deutsche Besteuerung ist vom "gemeinen Wert" auszugehen, der dem tatsächlichen Wert entspricht. Der Antrag auf Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer muss vor Rechtskraft des deutschen Erbschaftsteuerbescheides gestellt werden.
Besteht die Erbschaft in ausländischen Grundbesitz so wird der aktuelle Verkehrswert angesetzt, §§ 31
, 9
Bewertungsgesetz. Dies führt dazu, dass die Bemessungsgrundlage der Erbschaftssteuer bei ausländischen Grundvermögen zumeist höher ausfällt, als bei inländischen Grundvermögen.
Jeder der Erbschaftssteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber innerhalb von drei Monaten nach erlanger Kenntnis von dem Vermögensanfall dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Hinsichtlich der Bewertung von Grundvermögen in Lettland sollten Sie bzw. Ihr Vater sich durch einen Sachverständigen vor Ort beraten lassen.
Insgesamt ist es ratsam sich durch einen Rechtsanwalt in Lettland hinsichtlich des dort geltenden Erb- und Erbschaftssteuerrechts beraten zu lassen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2006
info@kanzlei-roth.de
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Tel: 04103/9236623
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E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Hallo,
danke für diese Informationen. Leider konnte meine Frage nicht vollständig geklärt werden. Ich weiss, dass in Lettland keine Erbschaftsteuer existiert. Es kommt also nur die vom dt. Fiskus erhobene Steuer auf meinen Vater zu. Ein lettischer Rechtsbeistand kann sicher bei der Ermittlung des Verkehrswertes weiterhelfen, aber wohl nicht beurteilen, wie Grundbesitz in Lettland vom dt. Fiskus im Erbrecht bewertet wird.
Was ist nach Ihrer Bewertung der "Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Vermögensanfall"? Der richterliche Beschluss, dass meinem Vater als Nachkomme die Grundstücke zugesprochen werden müssen, oder der tatsächliche Eintrag im Grundbuch in Lettland?
Dieser Zeitpunkt liegt etwas auseinander. Ich frage, weil dies auch Auswirkungen auf den Verkehrswert hat, der in Lettland sehr stark ansteigt.
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Ausländisches Grundvermögen wird nach §§ 9
, 31
Bewertungsgesetz (BewG) iVm § 12
VI Erbschaftssteuergesetz mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) besteuert.
Der Vermögensanfall besteht aus dem Nachlass des Erblassers, der auf den Erben übergeht. Insoweit ist in Ihrem Fall auf den von Ihnen bezeichneten gerichtlichen Beschluss abzustellen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -