Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte. Ich weise darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhalstbestandteilen zu einem völlig anderen rechtlichen Ergebnis führen kann. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, soll und kann keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Frage 1: Wo muss die Scheidung eingereicht werden, in D oder C?
Da Sie beide Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in China haben, Ihre Ehefrau chinesische Staatsangehörige ist und Ihr Kind ebenfalls in China lebt, ist der Scheidungsantrag in China einzureichen.
Das chinesische Ehegesetz regelt dies in § 31 :
§ 31 Wollen der Mann und die Frau beide selbst die Scheidung, wird Scheidung gewährt. Beide Seiten haben persönlich zur Registerbehörde zu kommen und die Scheidung zu beantragen. Wenn die Registerbehörde klargestellt hat, daß beide Seiten dies wirklich freiwillig tun, und daß die Fragen der Kinder und des Vermögens angemessen geregelt worden sind, stellen sie die Scheidungsurkunde aus.
Frage 2: Unabhängig vom Gerichtsstand, welches Recht wird zugrunde gelegt, u.a. für Unterhaltsregelungen, etc.
Maßgeblich für die Unterhaltsansprüche der Ehefrau und Ihres Kindes ist ebenso chinesisches Recht, da bei Unterhaltsansprüchen immer auf das Aufenthaltsland abgestellt wird.
Es empfiehlt sich auf jeden Fall bei einer Scheidung in China eine sog. Scheidungsfolgenvereinbarung zu treffen, die sowohl die Unterhaltsansprüche als auch die Vermögensauseinandersetzung regelt.
Das chinesische Recht ermöglicht es den Eheleuten in allen zu regelnden Punkten eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Nur wenn eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt, kann ein Antrag beim Volksgericht zu den einzelnen Scheidungsfolgen eingereicht werden.
Ich rate Ihnen deshalb an, sich vor Ort über die Fragen des Unterhatlsrechts in China von einem Kollegen beraten zu lassen und dann eine Vereinbarung mit Ihrer Ehefrau zu treffen.
Frage 3: Wie lässt sich die Scheidung in Deutschland anerkennen, falls diese in China eingereicht wurde.
Die Scheidung entfaltet nicht automatisch Wirksamkeit in Deutschland und ist auf entsprechenden Antrag anerkennen zu lassen.
§ 109 FamFG regelt, wann eine Entscheidung aus China anerkannt wird. Dies ist dann der Fall, wenn wenigstens ein Ehegatte chinesischer Staatsangehöriger oder einer zumindest ein Ehegatte zum Zeitpunkt des Scheidungsausspruch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in China hat. Dies liegt bei Ihnen vor.
Unter dem folgenden Link finden Sie das Antragsformular für die Anerkennung der ausländischen Scheidung:
http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/gerichte/oberlandesgerichte/muenchen/16101a.pdf
Die Anerkennung wird nur auf ausdrücklichen Antrag vorgenommen.
Neben dem Antragsformular müssen folgende Originaldokumente beigelegt werden:
Heiratsurkunde oder Familienbuchauszug oder Heiratsregisterauszug der geschiedenen Ehe zum Nachweis der Eheschließung.
Vollständige Ausfertigung oder vom Gericht des Entscheidungsstaates erteilte beglaubigte Abschrift der ausländischen Entscheidung mit Tatbestand und Gründen. Soweit es sich um eine behördliche Scheidung handelt, ist eine Scheidungsurkunde oder ein Scheidungsregisterauszug vorzulegen. (Die Scheidung in China ist eine behördliche Scheidung, soweit eine einvernehmliche Scheidung vorgenommen wird).
Nachweis der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung (entweder durch Rechtskraftvermerk auf dem Urteil, durch gesonderte Urkunde oder durch Beischreibung im Personenstandsregister).
Nachweis über die Registereintragung bei Ländern, in denen diese zur Wirksamkeit der Entscheidung erforderlich ist.
Nachweis der Staatsangehörigkeit beider Ehegatten der geschiedenen Ehe (z.B. durch beglaubigte Passkopien der Ehegatten).
Von einem anerkannten Übersetzer in Deutschland angefertigte Übersetzungen sämtlicher fremdsprachiger Schriftstücke.
Bescheinigung über den Verdienst/das Einkommen der Antragstellerin/des Antragstellers.
Da der frühere Ehegatte, sprich Ihre Frau im Anerkennungsverfahren rechtliches Gehör gewährt werden muss, empfiehlt es sich eine notarielle Erklärung von Ihrer Ehefrau aufsetzen zu lassen, in der sie erklärt, dass sie der Anerkennung des Scheidungsurteils in Deutschland zustimmt.
Für die Entscheidung entsteht abhängig vom Einkommen der Antragsteller eine Gebühr zwischen 10,- € und 300,- €.
Der Antrag ist bei dem für Ihren deutschen Wohnsitz zuständigen Oberlandesgericht einzureichen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -