Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Sie werden sich durch die Eigentumsaufgabe zum Zwecke der Vermeidung der Erschließungskosten nicht darauf vertrauen können das die Gemeinde wegen der Kosten an Sie herantritt.
Zwar lässt § 928
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausdrücklich die Aufgabe des Eigentums an einem Grundstück zu, auch wenn der Eigentümer sich dadurch öffentlichen Verpflichtungen entziehen kann. Nach § 928 Abs. 1 BGB
kann das Eigentum an einem Grundstück dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.
Ein Verzicht auf das Eigentum an einem Grundstückbefreit hingegen nicht den ehemaligen Eigentümer von der mit Grundstück verbunden Verpflichtungen.
Ich darf hierzu auf einen Beschluß des BVerG vom 11.04.2003 - 7 B 141.02
– verweisen, wonach die Zustandshaftung des Eigentümers nicht mit der Aufgabe desselben endet.
Grundsätzlich geht im Falle der Dereliktion die Verkehrssicherungspflicht auf die jeweilige Gemeinde über, in der das Grundstück belegen ist. Jedoch weißt auch der Beschluß des BVerG darauf hin, dass eine Derelektion, die sich nur darauf beschränkt eine Kostenlast zu vermeiden, gemäß § 138 Abs. 1 BGB
sittenwidrig ist.
Hier ein Auszug aus dem Beschluß: „Wenn eine Dereliktion sittenwidrig ist, weil sie sich in dem Zweck erschöpft, die Entsorgungskosten auf die Allgemeinheit abzuwälzen, bedarf besonderer Begründung, ob ein hieran anknüpfender gutgläubiger Erwerb eines Dritten die Zustandshaftung des Derelinquenten allein dadurch entfallen lässt, dass die ordnungsrechtliche Zustandshaftung ausschließlich an die formale Eigentümerstellung anknüpft, oder ob die Verantwortlichkeit des Derelinquenten aufgrund der missbräuchlichen Inanspruchnahme zivilrechtlicher Gestaltungsformen zur Abwälzung öffentlich-rechtlicher Pflichten fortbesteht.“ Nachzulesen unter
http://www.xfaweb.baden-wuerttemberg.de/bofaweb/berichte/urteilsdatenbank/7B14102.html
Dementsprechend kann eine Eigentumsaufgabe mit dem Ziel, sich der mit dem Grundstück anfallenden Lasten zu entledigen, unter Anwendung von § 138 Abs. 1 BGB
als nichtig angesehen werden, so dass es dann bei der bisherigen Haftung des bisherigen Eigentümers (Zustandshaftung) bleibt.
Ich bedaure Ihnen keine positivere Antwort gegen zu können, hoffe Ihnen aber gleichwohl weitergeholfen zu haben.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
5. April 2006
|
21:21
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA