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Der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung entkommen

| 26. Oktober 2014 15:32 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Tim Droese

Guten Tag!

Ich habe nach Beendigung meines Arbeitsverhältnisses wegen Mobbing und Vertragsbruch eine sehr hohe Abfindung vor dem Arbeitsgericht erstritten, davon auch brav die Steuern bezahlt (33%) und ertrage gerade das Ruhen des Arbeitslosengeldes bis zum 01.01.2015.
Nun will auch die Krankenkasse ihren Teil vom Kuchen, weil ich jetzt freiwillig versichert bin, und die Forderung fällt sehr hoch aus.
Es reicht mir jetzt.
Ich habe mir überlegt, durch eine kurzzeitige sozialversicherte Beschäftigung diesem Schicksal zu entrinnen. Die Art der Arbeit ist mir wurscht, ebenso eigentlich der Lohn, ich will nur nicht 600 Euro im Monat der Krankenkasse spenden.
Wie ich inzwischen gelesen habe, scheint das alles komplizierter zu sein als angenommen. Es gibt Haken bei geringfügiger und bei kurzzeitiger Beschäftigung. Bis zum 01.01.2015 sind es nur noch 2 Monate und ein paar Tage - ich habe die Befürchtung, mein Plan ist dadurch undurchführbar, weil eine 2-monatige Tätigkeit nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Meine Frage: Unter welchen Umständen kann das, was ich vorhabe, funktionieren? An potenziellen Arbeitgebern, die sich auf jeden Scheiß einlassen würden, mangelt es mir nicht, ebenso ist die Tätigkeit und die Höhe der Entlohnung für mich irrelevant. Ich will nur wissen, ob so ein Konstrukt mögich ist, dem Status der freiwilligen Krankenversicherung zu entkommen.
Vorab vielen Dank für die Antwort.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Zunächst ist festzustellen, dass jede Tätigkeit bei der mehr als 450 Euro verdient werden, der Krankenversicherungspflicht unterfällt.

Ihre Informationen, dass für Tätigkeiten die kürzer oder genau 2 Monate bzw. 60 Tage keine Sozialabgaben zu entrichten sind, ist nur insoweit richtig, als dies für so genannte Kurzzeitige/Kurzfristige Beschäftigungen gilt.

Eine - unter mehreren - Voraussetzung von Kurzzeitigen Beschäftigen ist, dass das Arbeitsverhältnis von vorneherein auf diese Zeit (2 Monate/60 Tage) wirksam befristet ist.

Handelt es sich also um einen unbefristeten Arbeitsvertrag und liegt dieser über 450 Euro, dann besteht vom 1. Arbeitstag Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse.

Zur Vermeidung einer weiteren Sperrzeit, darf dann natürlich keine Eigenkündigung vorliegen. D.H. das Arbeitsverhältnis muss dann vom Arbeitgeber rechtzeitig in der "Probezeit" zu Ende Dezember gekündigt werden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 26. Oktober 2014 | 18:23

Ich bedanke mich herzlich für die Antwort, sie lässt eigentlich keine Fragen offen.
Doch, eine.
Gesetzt den Fall, ich würde noch vor Ablauf dieses Monats einen befristeten Arbeitsvertrag abschließen. Der hätte dann die Laufzeit von 2 Monaten und x Tagen. Wäre das auch eine Möglichkeit?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Oktober 2014 | 14:06

Zunächst ist zur Klarstellung auszuführen, dass die oben erwähnten 60 Tage den Zeitraum von Zwei Monaten meinten. Für das Jahr 2014 liegt nämlich auch eine kurzzeitige Beschäftigung vor, wenn diese von vorneherein nicht mehr als 50 Tage im Jahr ausmacht.

Ferner ist festzuhalten, dass die Kurzzeitigkeit dann entfällt, wenn die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Nicht Berufsmäßig ist eine Beschäftigung dann, wenn diese von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung liegt dann vor, wenn diese nicht zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Lebensstandards maßgeblich ist.

Da Sie arbeitssuchend gemeldet sind, aber Ihre Ansprüche ruhen, kann also m.E. die Kurzzeitigkeit bereits deshalb entfallen, da Sie auf monatliche laufende Einnahmen angewiesen sind.

Zu Ihrer konkreten Nachfrage:

Wenn es von vornherein mehr als 2 Monate am Stück sind, dann liegt keine kurzzeitige Beschäftigung vor.



Bewertung des Fragestellers 29. Oktober 2014 | 02:23

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