Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst ist festzustellen, dass jede Tätigkeit bei der mehr als 450 Euro verdient werden, der Krankenversicherungspflicht unterfällt.
Ihre Informationen, dass für Tätigkeiten die kürzer oder genau 2 Monate bzw. 60 Tage keine Sozialabgaben zu entrichten sind, ist nur insoweit richtig, als dies für so genannte Kurzzeitige/Kurzfristige Beschäftigungen gilt.
Eine - unter mehreren - Voraussetzung von Kurzzeitigen Beschäftigen ist, dass das Arbeitsverhältnis von vorneherein auf diese Zeit (2 Monate/60 Tage) wirksam befristet ist.
Handelt es sich also um einen unbefristeten Arbeitsvertrag und liegt dieser über 450 Euro, dann besteht vom 1. Arbeitstag Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse.
Zur Vermeidung einer weiteren Sperrzeit, darf dann natürlich keine Eigenkündigung vorliegen. D.H. das Arbeitsverhältnis muss dann vom Arbeitgeber rechtzeitig in der "Probezeit" zu Ende Dezember gekündigt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ich bedanke mich herzlich für die Antwort, sie lässt eigentlich keine Fragen offen.
Doch, eine.
Gesetzt den Fall, ich würde noch vor Ablauf dieses Monats einen befristeten Arbeitsvertrag abschließen. Der hätte dann die Laufzeit von 2 Monaten und x Tagen. Wäre das auch eine Möglichkeit?
Zunächst ist zur Klarstellung auszuführen, dass die oben erwähnten 60 Tage den Zeitraum von Zwei Monaten meinten. Für das Jahr 2014 liegt nämlich auch eine kurzzeitige Beschäftigung vor, wenn diese von vorneherein nicht mehr als 50 Tage im Jahr ausmacht.
Ferner ist festzuhalten, dass die Kurzzeitigkeit dann entfällt, wenn die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Nicht Berufsmäßig ist eine Beschäftigung dann, wenn diese von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung liegt dann vor, wenn diese nicht zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Lebensstandards maßgeblich ist.
Da Sie arbeitssuchend gemeldet sind, aber Ihre Ansprüche ruhen, kann also m.E. die Kurzzeitigkeit bereits deshalb entfallen, da Sie auf monatliche laufende Einnahmen angewiesen sind.
Zu Ihrer konkreten Nachfrage:
Wenn es von vornherein mehr als 2 Monate am Stück sind, dann liegt keine kurzzeitige Beschäftigung vor.