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Denkmal-Afa

5. November 2008 14:56 |
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Generelle Themen


In meinem Kaufvertrag für eine inzwischen sanierte, denkmalgeschützte Altbauwohnung ist ein Denkmal-Afa-fähiger Sanierungsanteil in Höhe von 80.000 Euro festgelegt. Die zuständige Denkmalbehörde erkennt aber nur eine Summe von 70.000 Euro an, weil einige Sanierungsarbeiten schon vor dem Datum des Erwerbs vorgenommen wurden. Der Bauträger lehnt eine Haftung ab, sagt, dass im Vertrag genannte Afa-Anteile nicht bindend seien. Dass Sanierungsarbeiten schon vor Vertragsabschluss vorgenommen wurden, wurde mir als Käufer weder vom Bauträger noch vom Vermittler mitgeteilt. Frage: Irgendwelche realistischen Chancen, an das durch die geringere Abschreibung künftig fehlende Geld zu kommen?

Sehr geehrter Fragesteller,

Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Sie haben mit dem Bauträger einen Vertrag geschlossen, in dem dieser sich verpflichtet, Ihnen ein bestimmtes Haus zu übereignen. Dieses Haus sollte einen Denkmal-AfA-fähigen Sanierungsanteil von 80.000 € haben. Dies stellt eine Beschaffenheitsvereinbarung dar.
Der Denkmal-AfA-fähige Sanierungsanteil beträgt aber nur 70.000 €. Dies stellt einen Mangel dar. Fehlt einer Sache eine vereinbarte Beschaffenheit, so stellt dies einen Mangel dar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Verkäufer überhaupt in der Lage war, die vereinbarte Beschaffenheit herzustellen.
Damit gelten aber die Mängelrechte. Grundsätzlich hat der Verkäufer in diesem Fall die versprochene Beschaffenheit herzustellen. Da dies jedoch unmöglich ist, können Sie Schadensersatz fordern. Der Schaden besteht in dem Vermögensverlust, den Sie durch die geringere Abschreibung haben.

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)

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