Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das kann man so genau nicht sagen, denn es kommt auf die einzelnen Vertragsabschlüsse an, wobei es letztlich jeweils an dem Makler, dieses nachzuweisen.
Die von Ihnen hier mitgeteilte Vertragskonstellation hört sich in der Tat eigenartig an und ich ziehe in Zweifel, dass der Makler zweimal die Provision verlangen kann.
Dieses würde ich ihm auch so schreiben und ansonsten die Einschaltung eines Anwaltes androhen.
Der Makler hat schließlich das Nachweisproblem und darf aller Voraussicht nach nicht für beide Seiten arbeiten, vgl. § 654 BGB - Verwirkung des Lohnanspruchs
"Der Anspruch auf den Mäklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Mäkler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist."
Darauf würde ich mich berufen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen