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Defekter Heizkessel in 3 1/2 J. altem Haus

2. Oktober 2007 23:09 |
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Kaufrecht


Vor 3 1/2 Jahren erwarb ich ein schlüsselfertiges Einfamilienhaus (Neubau). Im notariellen Kaufvertrag steht unter dem Punkt Haftung für Mängel: "Die Ansprüche des Verkäufers am Bauwerk richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 633 ff. BGB ), jedoch mit folgender Maßgabe:" Anschließend sind 5 Punkte aufgeführt, die z.B. Nacherfüllung und Erwerbspreisminderung betreffen. Im letzten Punkt weist die Notarin auf die gesetzliche Verjährungsfrist hin und das die Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer wegen dessen Haftung für Mängel am Bauwerk grundsätzlich 5 Jahre nach Abnahme verjähren.
Nun habe ich nach 3 1/2 Jahren Probleme mit dem Heizkessel. Er musste in diesem Jahr bereits 2 Mal repariert werden (500 Euro). Der Architekt behauptet, dass derartige Reparaturen nichts mit der Gewährleistungsfrist des Bauwerks zu tun haben. Hier läge üblicherweise eine Gewährleistung von 2 Jahren vor. Dies kann aber ich im Vertrag nicht nachvollziehen.
Habe ich Anspruch auf eine kostenlose Reparatur des Heizkessels innerhalb der 5 Jahres-Gewährleistung am Bauwerk ?

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angebenen Sachverhalts wie folgt:

Die Frage, ob ein Heizkessel als Bauwerk angesehen werden kann und damit der 5-jährigen Gewährleistungsfrist unerliegt kann leider nicht pauschal beantowrtet werden.

Grundsätzlich können technische Anlagen selbst ein Bauwerk sein, wenn sie ortsfest,d.h. mit dem Erdboden fest verbunden sind und nach Ihrer Art spezifische Bauwerksrisiken aufweisen. Dieses Risiko ist insbesondere die Tatsache, dass Mängel an "klasischen
" Bauwerken oft später und schwerer erkennbar sind und für die Substanz besonders nachteilig sind.
Verneint wurde die Eigenschaft als Bauwerk beispielsweise bei einem "im Erdreich eingebetteten" Heizöltank ( BGH NJW 1986, 1927 ). Anders kann dies allerdings wieder bei fester Einmauerung aussehen ( OLG Hamm, MJW 1987,837 ).

Insofern ist entscheidend, ob der Heizkessel mit dem Erboden fest verbunden ist und die typischen Risiken des Bauwerks vorliegen, um die verlängerte Gewährleistungsfrist von 5 Jahren zu rechtfertigen.

Demnach kann Ihre Frage im Rahmen dieser Online- Anfrage nicht abschließend beantworten werden. Ich hoffe allerdings, dass Sie anhand der gemachten Ausführungen entscheiden können, ob der streitgegenständliche Heizkessel als Bauwerk eingeordnet werden kann oder nicht.


Mit freundlichen Grüßen


Günthner
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 3. Oktober 2007 | 18:51

Vielen Dank. Der Heizkessel ist zwar hängend an der Kellerwand befestigt, aber trotzdem würde ich bei diesem technischen Gerät keine "spezifischen Bauwerksrisiken" sehen - eigentlich ähnlich wie bei einem Fernseher. Wenn z.B. die Elektronik versagt, dann ist das einfach nur Pech. Würden Sie das auch so sehen ?

Abschließend nochmals vielen Dank !

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Oktober 2007 | 19:11

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.

Nach Ihrer Schilderung scheint es sich tatsächlich nicht um ein Bauwerk zu handeln, so dass die 5-jährige Gewährleistungsfrist keine Anwendbarkeit findet.

Eine andere Frage wäre noch, inwiefern es auf den Heizkessel unabhängig von der Gewährleistung eine mögliche freiwilige Herstellergarantie gibt. Hier bestünde die Möglichkeit, dies direkt beim Hersteller anzufragen.


Mit freundlichen Grüßen

Günthner
Rechtsanwalt

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