Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Wie Sie bereits richtig vermuten, ist die Setzung einer letzten Frist zur Vornahme der Reparatur erforderlich. Dies sollte schriftlich und per Einschreiben/Rückschein geschehen. Als angemessen würde ich eine Frist von 14 Tagen ansehen, da ggf. Ersatzteile vom Händler bestellt werden müssen. Sollte der Händler hierauf nicht oder gar nicht reagieren, bliebe Ihnen nur der Weg, die Vornahme der Reparatur gerichtlich durchzusetzen. Alternativ könnten Sie auch den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und den Kaufpreis zurück verlangen. Sofern das Gerücht über die finanzielle Situation des Händlers zutreffen sollten, liefen Sie natürlich Gefahr, auf den Kosten des Gerichtsverfahrens sitzen zu bleiben. Sie könnten die Reparatur auch anderweitig ausführen lassen und die aufgewendeten Kosten ersetzt verlangen, wobei Sie schreiben, dass eine anderweitige Beschaffung nicht möglich sei.
Sie können in jedem Fall auf originalen Ersatzteilen bestehen und müssen sich nicht mit billigeren Teilen zufrieden geben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten.nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
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