Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.
Der einzige Lösungsweg, den ich in Ihrem Fall sehe, um den Geschäftsführer als "Hr. von Musterhausen" und nicht als "Hr. Musterhausen" in das Handelsregister einzutragen, besteht darin, dass die Namensänderung in Deutschland anerkannt wird. Denn zunächst einmal entfaltet die Namensänderung in einem anderen Staat auch nur dort Wirkung.
§ 48 S. 1 EGBGB sieht hierzu folgendes vor:
"Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen wählen, sofern dies nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist."
Damit können Sie die in England vollzogene Namensänderung grundsätzlich in Deutschland anerkennen lassen. Problematisch wird in Ihrem Fall jedoch die am Ende der o.g. Vorschrift erwähnte Einschränkung, wonach die Namensänderung nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar sein darf.
Nach dem fortgeltenden Art. 109 III 2 der Weimarer Reichsverfassung dürfen Adelsbezeichnungen in Deutschland grundsätzlich nicht mehr verliehen werden.
Dieser Konflikt war im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem BGH zu lösen, der entschied, dass eine in England vorgenommene Namensänderung zur Hinzufügung eines Adelstitels in Deutschland nicht anerkannt werden muss (Beschl. v. 09.01.2019, Az. XII ZB 188/17). Dies steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 02.06.2016, Rechtssache C-438/14).
Insofern sehe ich leider keine erfolgsversprechende Möglichkeit in Ihrem Fall, die Namensänderung in Deutschland vorzunehmen und den Geschäftsführer mit dem geänderten Namen in das Handelsregister eintragen zu lassen.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Mitteilung machen zu können und hoffe dennoch, dass ich Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein konnte.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Heisst dass, dass ich dann mein Impressum wie folgt hätte:
Von Musterhausen GmbH
GF: Mustermann MusterhausenX
diese wiedderum wird vertreten von
von Musterhausen LTD
Director: Mustermann von Musterhausen
1. Also hab ich dann einfach ein Impressum was den Anschein erweckt es gibt 2 Personen oder ? Weil ich bin in der LTD ja mit dem Titel eingetragen und das würde auch im Impressum so stehen, sprich wenn Deutschland mir meinen Namen verwehrt als eigentlicher GF der GmbH mit dem namen in England aufzutreten ist das legitim? Weil die GmbH ja irreführend wäre da nach aussen der anschein erweckt wird, es wären 2 Personen ?
2. ist es dann legitim das der GF der GmbH keine zustellfähige Adresse hat (weil unter den falschen namen in England nichts zugestellt werden kann? Faktisch persöhnlich ich garnicht haften kann da durch den falschen namen in england nicht einmal eine volltrseckung sattfinden kann) Es wäre dann ja eine verschleierung weil ich darf nach britischen Recht im englischen Raum diesen namen führen und auch die LTD. ist diese Irreführung dann in Deutschland legitim obwohl es eine Straftat darstellt ? Zumal auch das eine Straftat ist falsche Angaben beim Handelsregister zu machen da ich unter desen Angaben nicht in England gemeldet bin zumal ich alle wirtschaftlichen Entscheidungen in England aus treffe sodann auch nur in England steuerpflichtig wäre.
3. Gibt es den hier eine Rechtssprechung wo genau dieser Fall behandelt wird (das andere Urtei wusste ich) mir geht es darum ein Urteil wo genau diese aufgegriffen wurde weil es eben 2 Länderrechte in einem in der GmbH und dessen Gesellschafter wäre.
Können Sie mir diese Angaben bitte rechtsverbindlich bestätigen da diese Fragen sollte beantwortet sein.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Guidelines von frag-einen-anwalt.de Nachfragen nur als Verständnisfragen zur Antwort auf die ursprüngliche Rechtsfrage erlaubt sind. Insofern kann ich in diesem Rahmen das Impressum leider nicht rechtlich überprüfen. Bei entsprechendem Bedarf müssten Sie bitte eine neue Anfrage posten. Ich teile Ihnen jedoch aus Kulanz mit, dass die von Ihnen wiedergegebene Vertretungsregelung insofern nicht stimmig sein kann, als gemäß § 6 GmbHG nur natürliche Personen GmbH-Geschäftsführer sein können und somit die LTD die GmbH nicht organschaftlich vertreten kann. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Problematik im Impressum der GmbH nicht.
Zu der Zustellproblematik teile ich Ihnen mit, dass dieser durch einen "c/o-"-Zustellhinweis aus dem Weg gegangen werden kann. Auch wenn der Geschäftsführer an der Zustellanschrift als "von Musterhausen" bekannt ist, kann als Zustellhinweis "c/o Mustermann Musterhausen" angegeben werden - dies stellt jedenfalls keine falsche Angabe dar.
Rechtsprechung zu genau diesem Fall ist mir nicht bekannt und ich konnte leider auch keine einschlägige Rechtsprechung finden.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -