Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn es als WA ausgewiesen ist, die Gemeinde für die "zweite Reihe" kein Sondergebiet in einem Bebauungsplan extra ausgewiesen hat, wird ein dauerndes Wohnen auch zulässig sein (BVerwG, Urt.v. 18.10.2017, Az.: 4 C 5.16
).
Dort hatte das Gericht ausdrücklich erklärt, dass es auf die Festsetzungen im Bebauungsplan ankommt, ob ein Gebäude zum dauernden Wohnen genutzt werden kann.
Fehlt es an einem Ausschluss oder anderen Einschränkung als Sondergebiet in den Feststellungen und liegt "nur" ein WA-Gebiet nach dem Bebauungsplan vor, muss dann als Umkehrschluss auch das dauernde Wohnen nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung zulässig sein.
Hierauf müssen Sie sich stützen; dann können Sie auch dort den Hauptwohnsitz anmelden.
Worau die Gemeinde die angeblich planungstechnische Unzulässigkeit dann stützen will, ist ein Rätsel - eine Rechtsgrundlage kann es nach Ihrer Darstellung für diese Auffassung nicht geben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Also aus planrechtlicher Sicht wäre eine Dauernutzung als Wohnhaus wohl zulässig.
Nach Recherchen habe ich einen Widerspruch zu baurechtlichen Anforderungen über die Umwandlung eines Wochenendhauses in ein Wohngebäude gelesen.
Folgendes:
"Die Wasserver- und -entsorgung:
Die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung muss gesichert sein. Die Sicherung der Trinkwasserversorgung gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 37 BbgBO erfolgt in der Regel durch den Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz. Die Möglichkeit einer Eigenversorgung scheidet aus, wenn ein Anschlusszwang ohne entsprechende Ausnahmegewährung besteht. Ein eigener Brunnen kommt nicht in Betracht, wenn die Abwasserbeseitigung auf dem eigenen Grundstück oder auf Nachbargrundstücken durch abflusslose Gruben oder Kleinkläranlagen erfolgt. Anfallende Abwässer müssen in die Sammelkanalisation geleitet werden. Soweit eine solche nicht besteht, hat die Entsorgung durch eine Kleinkläranlage zu erfolgen, vergleiche § 38 BbgBO."
Zum einen ist der Wasser- und Abwasserzweckverband nicht dazu verpflichtet mir einen Trinkwasseranschluss zu legen (steht in der Satzung). Im Umkehrschluss bin ich doch dann auch nicht dazu verpflichtet mir einen Trinkwasseranschluss legen zu müssen.
Daraus ergibt sich für mich, ich kann Eigenversorgung durchführen.
Zum anderen ist laut § 38 BbgBO ist eine Grube zulässig.
Beruht der Satz "Ein eigener Brunnen kommt nicht in Betracht, wenn die Abwasserbeseitigung auf dem eigenen Grundstück oder auf Nachbargrundstücken durch abflusslose Gruben oder Kleinkläranlagen erfolgt."
auf irgendeiner Rechtsgrundlage?
Da ich mein Wasser nur aus den Brunnen beziehe und eine Grube habe, so könnte das schließlich ein K.-o.-Kriterium sein und aus baurechtlicher Sicht könnte mir ein Dauerwohnrecht (da es nicht die Anforderungen für ein Wohnhaus erfüllt) untersagt werden.
Im Voraus vielen Dank für die Antwort und
mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
nicht nur, dass Sie in der Nachfrage einen komplett erweiterten Sachverhalt darlegen; auch betrifft Ihre Frage nun einen anders gelagerten Sachverhalt. Das ist aber keine nutzungsbedingte Nachfrage mehr.
Daher gekürtzt: Die Satzungsgewalt der Gemeine ergibt sich aus der Gemeindeodrnung Ihres Bundeslandes - und ja; das wäre dann ein KO-Argument.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg