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Dauerhaftes wohnen im Bungalow

7. August 2019 10:49 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


08:44

In Brandenburg habe ich vor zwei Jahren ein ca 500 Quadratmeter großes Wochenendgrundstück mit Bungalow (Leichtbauweise aus DDR-Zeiten aber gut isoliert) in zweiter Reihe gekauft.
Ich habe Strom, Wasser aus Brunnen und eine Grube. Zuwegung erfolgt über Geh-, Fahr- und Leitungsrecht.
Im Flächennutzungsplan von 2002 für diese Region ist mein Grundstück unter WA (allgemeines Wohngebiet) ausgewiesen.
Auch das Katasteramt bestätigte mir diese Tatsache.
Da sich in zweiter Reihe nur Wochenendhäuser befinden, so ist die Gemeinde der Meinung, dass eine Wohnnutzung planungsrechtlich nicht zulässig ist.

Kann ich dort einfach meinen Hauptwohnsitz beim Amt anmelden oder muss ich für den Bungalow eine Nutzungsänderung beim Bauamt beantragen?
Wie stehen die Chancen, dass ich dort dauerhaft rechtssicher wohnen darf?

7. August 2019 | 11:26

Antwort

von


(2928)
Damm 2
26135 Oldenburg
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Sehr geehrter Ratsuchender,


wenn es als WA ausgewiesen ist, die Gemeinde für die "zweite Reihe" kein Sondergebiet in einem Bebauungsplan extra ausgewiesen hat, wird ein dauerndes Wohnen auch zulässig sein (BVerwG, Urt.v. 18.10.2017, Az.: 4 C 5.16 ).

Dort hatte das Gericht ausdrücklich erklärt, dass es auf die Festsetzungen im Bebauungsplan ankommt, ob ein Gebäude zum dauernden Wohnen genutzt werden kann.


Fehlt es an einem Ausschluss oder anderen Einschränkung als Sondergebiet in den Feststellungen und liegt "nur" ein WA-Gebiet nach dem Bebauungsplan vor, muss dann als Umkehrschluss auch das dauernde Wohnen nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung zulässig sein.


Hierauf müssen Sie sich stützen; dann können Sie auch dort den Hauptwohnsitz anmelden.



Worau die Gemeinde die angeblich planungstechnische Unzulässigkeit dann stützen will, ist ein Rätsel - eine Rechtsgrundlage kann es nach Ihrer Darstellung für diese Auffassung nicht geben.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 9. August 2019 | 01:16

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Also aus planrechtlicher Sicht wäre eine Dauernutzung als Wohnhaus wohl zulässig.

Nach Recherchen habe ich einen Widerspruch zu baurechtlichen Anforderungen über die Umwandlung eines Wochenendhauses in ein Wohngebäude gelesen.
Folgendes:
"Die Wasserver- und -entsorgung:
Die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung muss gesichert sein. Die Sicherung der Trinkwasserversorgung gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 37 BbgBO erfolgt in der Regel durch den Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz. Die Möglichkeit einer Eigenversorgung scheidet aus, wenn ein Anschlusszwang ohne entsprechende Ausnahmegewährung besteht. Ein eigener Brunnen kommt nicht in Betracht, wenn die Abwasserbeseitigung auf dem eigenen Grundstück oder auf Nachbargrundstücken durch abflusslose Gruben oder Kleinkläranlagen erfolgt. Anfallende Abwässer müssen in die Sammelkanalisation geleitet werden. Soweit eine solche nicht besteht, hat die Entsorgung durch eine Kleinkläranlage zu erfolgen, vergleiche § 38 BbgBO."
Zum einen ist der Wasser- und Abwasserzweckverband nicht dazu verpflichtet mir einen Trinkwasseranschluss zu legen (steht in der Satzung). Im Umkehrschluss bin ich doch dann auch nicht dazu verpflichtet mir einen Trinkwasseranschluss legen zu müssen.
Daraus ergibt sich für mich, ich kann Eigenversorgung durchführen.
Zum anderen ist laut § 38 BbgBO ist eine Grube zulässig.
Beruht der Satz "Ein eigener Brunnen kommt nicht in Betracht, wenn die Abwasserbeseitigung auf dem eigenen Grundstück oder auf Nachbargrundstücken durch abflusslose Gruben oder Kleinkläranlagen erfolgt."
auf irgendeiner Rechtsgrundlage?
Da ich mein Wasser nur aus den Brunnen beziehe und eine Grube habe, so könnte das schließlich ein K.-o.-Kriterium sein und aus baurechtlicher Sicht könnte mir ein Dauerwohnrecht (da es nicht die Anforderungen für ein Wohnhaus erfüllt) untersagt werden.
Im Voraus vielen Dank für die Antwort und
mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. August 2019 | 08:44

Sehr geehrter Ratsuchender,


nicht nur, dass Sie in der Nachfrage einen komplett erweiterten Sachverhalt darlegen; auch betrifft Ihre Frage nun einen anders gelagerten Sachverhalt. Das ist aber keine nutzungsbedingte Nachfrage mehr.

Daher gekürtzt: Die Satzungsgewalt der Gemeine ergibt sich aus der Gemeindeodrnung Ihres Bundeslandes - und ja; das wäre dann ein KO-Argument.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

ANTWORT VON

(2928)

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