Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Familiennachzug ist zwar grundsätzlich möglich, aber für sonstige Familienangehörige eines Nicht-EU-Ausländers wie bei Enkeln gilt:
Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis nur dann erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist.
Dieses wird hier aber schwer zu begründen sein:
Härtefallbegründend sind danach solche Umstände, aus denen sich ergibt, dass entweder der im Bundesgebiet lebende oder der nachzugswillige Familienangehörige auf die familiäre Lebenshilfe angewiesen ist, die sich nur im Bundesgebiet erbringen lässt (besondere Betreuungsbedürftigkeit).
Keinen Härtefall begründen danach z. B. ungünstige schulische, wirtschaftliche, soziale und sonstige Verhältnisse im Heimatstaat.
Ebenso wenig sind politische Verfolgungsgründe maßgebend. Dringende humanitäre Gründe, die nicht auf der Trennung der Familienangehörigen beruhen, sind nur im Rahmen humanitärer Aufenthaltsgewährung zu berücksichtigen.
Schließlich wäre der Lebensunterhalt in der Tat hinreichend zu sichern.
Aber:
Es sollte hier wegen des schon seit sehr langer Zeit bestehenden Aufenthaltsrechts Ihrer Lebenspartnerin eine Lösung nach dem Freizügigkeitsgesetz möglich sein, wenn sich Ihre Lebenspartnerin einbürgern lassen würde.
Denn für Familienangehörige wie Enkeln gilt bei Nachzug zu Deutschen eine viel günstigere Regelung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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