Sehr geehrter Fragesteller:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
1) Meine Eltern sind älter als 70 Jahre. Gibt es Ausnahmen oder Gesetze in diesem Fall, dass das zuständige Behörde (Ausländeramt) auf Sicherung des Lebensunterhalts durch uns verzichtete? Weiterhin gibt es vielleicht entschiedene Gerichtsverhandlungen diesbezüglich, die uns helfen könnten.
Vom Unterhalts- u. Wohnraumerfordernis (§§ 5
I Nr 1, 29
I Nr 1 AufenthG) können Volljährige befreit werden. (Renner, Ausländerrecht, § 36, Rn 35)
Übereinstimmend auch Oberhäuser in Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 1. Auflage 2008, § 36 Rn. 35: Nach Abs. 2 S. 2 finden bezüglich der Verlängerung einer nach § 36 erteilten AE die Voraussetzungen der §§ 30 Abs. 3 und 31 für volljährige Anwendung. Das Aufenthaltsrecht des "sonstigen" Familienangehörigen besteht somit ungeachtet der Sicherung seines Lebensunterhalts und des Vorhandenseins ausreichenden Wohnraums fort, solange die Lebensgemeinschaft fortbesteht.
Rechtsprechung zu diesem spezifischen Thema konnte ich in den mir zur Verfügung stehenden juristischen Datenbanken nicht ausfindig machen.
2) Ab wann können wir eine Niederlassungserlaubnis beantragen. bitte berüchksichtigen Sie, dass ich Deutsche Staatsanhehörigkeit habe.
Ihre Eltern könnten eine Niederlassungserlaubnis erst nach 5 Jahren erhalten (§ 9 Abs. 2 Nr. 1). Wie gesagt findet bei Ihren Eltern §§ 30 Abs. 3 sowie 31 AufenthG
Anwendung. Dies bedeutet aber nur, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr 3,5 u. 6 nicht vorliegen müssen. Die Mindestzeit von 5 Jahren muss auf jeden Fall beachtet werden.
Folgende Hinweise noch dazu:
a) Wenn Sie eine Verpflichtungserklärung abgegeben haben (nach § 68 AufenthG
) müssen Sie mit Regressansprüche des Sozialleistungsträgers gegen Sie rechnen.
b) Wenn die Eltern Grundsicherung beantragt haben (Leistung nach SGB XII) stellt der Bezug ein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs.2 , Nr. 6 AufenthG
dar.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.
Diese Antwort ist vom 07.02.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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