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Datenschutzrecht - Recht auf Vergessenwerden

26. März 2025 09:20 |
Preis: 47,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Ich habe vor etwa 17 Jahren in einer Forschungseinrichtung an der Uniklinik gearbeitet. Eines Morgens hieß es: "Wir machen jetzt ein Foto für den Newsletter, alle zusammenstellen!" Ich fühlte mich durch die Aktion völlig überrumpelt, meine Tante war gerade gestorben und ich war in dem Moment alles andere als fotogen, hab mich aber natürlich nicht verweigert. In das weitere Vorgehen wurde ich nicht einbezogen, es wurde ein Foto ausgewählt, auf dem alle Damen rausgeputzt in die Kamera strahlen, während ich selbst aussehe, als wäre ich gerade vergewaltigt worden. Als ich das Foto im Internet sah, war ich schockiert.
Seit 16 Jahren bin ich nicht mehr in der Einrichtung beschäftigt, das schreckliche Foto wird aber weiterhin bei Google Suchen zu meinem Namen angezeigt, da alle Newsletter online sind. (Gelegentlich wird das Foto mal nicht angezeigt, wie im Moment gerade, nach kurzer Zeit ist es dann aber wieder da.)
Ich habe nun bei Google einen Antrag auf Löschung des Bildes mit Verweis auf das Recht auf Vergessenwerden gestellt, der aber abgelehnt wurde. Erst mit der Begründung, dass das Foto offenbar an meinem aktuellen Arbeitsplatz gemacht wurde. Nachdem ich dies richtigstellte, wurde der Antrag mit folgender Begründung abgelehnt.

"basierend auf den uns bekannten Informationen beziehen sich die betreffenden URLs auf Inhalte, die im Hinblick auf Ihr Berufsleben von erheblichem Interesse für die Öffentlichkeit sind. Informationen über aktuelle oder kürzlich ausgeübte Berufe oder Unternehmen, an denen Sie beteiligt waren, können beispielsweise für vorhandene oder potenzielle Kunden, Nutzer oder Anwender der Dienstleistungen oder Produkte von diesen Berufen oder Unternehmen interessant sein. Daher können wir im Moment keine Maßnahmen ergreifen, um diese URLs aus den Suchergebnissen zu entfernen."

Ich bin keinesfalls Person des öffentlichen Lebens, sondern bin mit einer kleiner "Ich-AG" im bescheidenen Rahmen beruflich selbstständig.

Welche Möglichkeiten habe ich jetzt noch, dieses Foto entfernen zu lassen?

Für Ihre Stellungnahme bedanke ich mich schon im Voraus!

26. März 2025 | 10:53

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Sie haben einen Anspruch auf Löschung des Materials bzw. auf Unkenntlichmachung (z.B. durch Schwärzen). Dies ergibt sich aus Art. 17 DSGVO, aber auch § 823 Abs. 2 BGB und §§ 22, 23 KUG.

Sie können den Anspruch aber nicht nur gegen Google richten (dort sind die Voraussetzungen höher), sondern direkt gegen die Seiten/Betreiber, wo die Inhalte veröffentlicht sind.

Wenn sich diese weigern, sollten die Betreiber per anwaltlichem Schreiben auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt


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