Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage darf ich anhand der Angaben wie folgt beantworten:
Ich unterstelle dabei, dass sie Inhaber der Markenrechte an der Bezeichnug " nightlife- magazine " sind. Damit haben Sie dann auch das Recht an der gleichlautenden Domain.
Nach der Rechtssprechung des BGH hat der Inhaber von Marken und Unternehmenszeichen einen Anspruch auf die identische Webadresse unterhalb der Top-Level-Domain ".de".
In dem Fall war ein Kaufmann zur Freigabe der Domain ad-acta.de an die Firma "ad-acta Datenschutz & Recycling GmbH" verurteilt worden. Auch ein Rechtsmittel zum Verfassungsgericht half da nichts. Nach Auffassung der Richter folgt zwar aus dem Vertragsschluss mit der Vergabestelle DENIC, dass eine Webadresse eine eigentumsähnliche Position und einen nach Artikel 14 GG
geschützten Vermögenswert darstellt, indes sei auch das Recht der Inhaber von Marken und Unternehmenskennzeichen an einer gleichlautenden Domain vom Eigentum umfasst. Das habe Vorrang und gebe den Kennzeicheninhabern gegenüber anderen einen Anspruch, die Benutzung der identischen Domain zu unterlassen.
Unbedenklich ist nach Meinung der Karlsruher Richter auch die Praxis der Zivilgerichte, dass unberechtigte Domaininhaber verurteilt werden, dem Löschen der Domain beim DENIC einzuwilligen, da nur auf diesem Weg den berechtigten Interessen der Kennzeicheninhaber Rechnung getragen werden kann.
Da Sie mitteilen, dass es dem jetzigen Domaininhaber nur auf die "Besetzung" der Domain ankommt, ohne dass sinnvolle Inhalte auf den entsprechenden Seiten angeboten werden, haben Sie auch aus diesem Grunde einen Anspruch auf Löschung der Domain gegen den momentanen Inhaber.
Dies alles gilt jedenfalls für die Top-level- domain .de. Ob darüberhinaus auch noch ein berechtigtes Interesse an der .com Domain geltend gemacht werden kann, scheint mir zweifelhaft. Ein Gericht könnte durchaus auch zu dem Ergebnis kommen, dass Ihren rechtlichen Interessen genüge getan ist, wenn sie zwei Domains unter dem Markennamen innehaben. Versuchen sollten Sie aber auf jeden Fall, den Betreffenden zur Löschung beider Domains zu veranlassen.
Ich empfehle ihnen daher, den Inhaber schriftlich aufzufordern, die Domains zur ensprechende Erklärung gegenüber dem Registraren zur Löschung zu bringen. Zuvor sollten sie dann eine entsprechende Sperrung der Domains veranlassen.
Ich hoffe, Ihre Fragen damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Diese Antwort ist vom 23.07.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Fachanwalt für Familienrecht
Vielen Dank für Ihre Auskunft!
Bisher haben wir noch keinerlei Markenrechte uns gesichert beim Patentamt.
Da wir eben auch mit unserem Printmagazin das ebenfalls "Nighltife Magazine" heißt dachten genügend Recht an dieser Domain zu haben!
Wäre die Anmeldung der Marke zwingend erforderlich um zu unseren Domains zu kommen?
Nein. Die Anmeldung der Marke beim DPMA ist nicht unbedingt Voraussetzung für die Beanspruchung der Domains. Die Anmeldung schafft nur eine rechtssichere Beweiskraft. Entscheidend ist aber am Ende, wer die älteren Rechte an der Marke beanspruchen kann, wer also die prioritätsälteren Nutzungsrechte geltend machen kann.