Sind Polizeibeamte anonym und genießen Datenschutz, oder stehen sie im öffentlichen Interesse und haben nur als Privatperson Datenschutz.
Muss die Polizeidienststelle Auskunft darüber geben, ob eine bestimmte Person tatsächlich Polizeibeamter ist und welchen Dienstgrad er bekleidet. Er steht im Verdacht der Vorteilsnahme im Privatleben?
Wo kann ich diesbezügliche Gesetze nachlesen?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf Nennung des Namens, Amtsbezeichnung und Dienststelle, wenn der Polizist Ihnen gegenüber eine Amtshandlung vornimmt. Sie haben aber keinen pauschalen Anspruch auf die Herausgabe persönlicher Daten eines Polizisten (wozu auch der Name in Verbindung mit der dienstlichen Tätigkeit steht) ohne direkten Zusammenhang mit einer Amtshandlung, von der Sie persönlich betroffen sind. Die Polizei ist entsprechend auch aus dem allgemeinen Auskunftsanspruch des § 86 DSGVO ausgenommen, siehe z.B. VGH München, Beschluss v. 29.09.2020 – 5 ZB 19.1187. Es steht Ihnen aber frei, einen begründeten Verdacht einer Straftat den zuständigen Behörden zu melden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.