Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Wenn Ihre bisherige Mitarbeiterin die Praxis übernimmt, dann handelt es sich dabei dennoch im datenschutzrechtlichen Sinne um eine Übermittlung, für die Sie die Einwilligung der Patienten benötigen
Die Kenntnis der Mitarbeiterin während einer jetzt laufenden Behandlung erfolgt auf einer anderen Rechtsgrundlage als die Übergabe der Patientenakten bei Verkauf des Praxis. Es ist immer im Zeitpunkt des Zugangs zu den Patientendaten eine wirksame Rechtsgrundlage erforderlich. Deshalb gestaltet sich das in Ihrem Fall auch wie eine normale Rechtsnachfolge in der Praxis.
So wie auch § 203 StGB weiter gilt, unabhängig davon, ob man noch aktuell den Patienten behandelt oder nicht muss die eine Praxis gegenüber der anderen Praxis die Daten unter Verschluss halten, weil sich der Patient jeweils für einen Behandler und eine Praxis in jeweiligen Zeitpunkt der Behandlung entscheidet.
Deshalb müssen Sie ganz regulär von den Patienten jetzt oder in Zukunft eine Einwilligung einholen, um die Daten übergeben zu können. Das können Sie auf sie bekannte Weise in den Vertrag einbinden. Es gibt keine Ausnahme oder Sonderkonstellation bei Übernahme der Praxis durch eine Mitarbeiterin, die in der Abrechnung beschäftigt ist. Datenschutzrechtlich gesehen ist immer die Praxis der Verantwortliche und nicht die dort beschäftigten Personen, deshalb ist sie Zustimmung der Patienten für die Übergabe der Daten von der einen Praxis auf deren Nachfolgepraxis erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
2. April 2022
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09:35
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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