Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Nach § 5 BDSG
ist jeder bei der Datenverarbeitung Beschäftigte auf die Wahrung des Datengeheimnisses zu verpflichten.
Dabei ist er darauf hinzuweisen, dass es untersagt ist, geschützte personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen, als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Dies verpflichtet zunächst den Arbeitgeber, denn dieser muss die Beschäftigten auf die Bedeutung des Datengeheimnisses hinweisen und sie mittels einer Erklärung verpflichten das Datengeheimnis auch zu wahren.
XYZ ist aber als Dritter im Sinne von § 3 Abs. 8 BDSG
jedoch nur berechtigt die Daten gemäß § 28 Abs. 5 Satz 2 BDSG
zur Zweckerfüllung zu nutzen. Nutzen ist nach § 3 Absatz 5 BDSG
jede Verwendung der Daten. Darunter fällt auch das anschauen der Daten.
Eine anderweitige Nutzung als zur Zweckerfüllung ist zumindest ordnungswidrig nach § 43 Absatz 1 Nr. 4 BDSG
und kann verfolgt werden.
Da XYZ und die beiden weiteren Personen auf die Daten zugreifen können und damit die Daten auch nutzen ohne, dass es zur Erfüllung eines Zwecks und ohne, dass die betroffenen Personen auf deren personenbezogene Daten zugegriffen werden kann diesem Zugriff zugestimmt haben, begehen die drei Personen eine Ordnungswidrigkeit nach § 43 BDSG
wenn sie die Daten einsehen. Diese Ordnungswidrigkeit ist immerhin mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro beschwert.
Da XYZ von der fehlenden Verpflichtung und der fehlenden Notwendigkeit der Nutzung Kenntnis hat ist bei weiterer Nutzung sehr schwer von einer fahrlässigen Begehung auszugehen. Hier könnte man zumindest Eventualvorsatz annehmen, bei welchem der Eintritt des schädigenden Ereignisses billigend in Kauf genommen wird.
XYZ muss also um diesen Zustand zu beenden und um nicht zu riskieren Einblick in die Daten zu erhalten Firma B auf den Missstand hinweisen und sich nachträglich zum Datengeheimniss verpflichten lassen. Dies sollte auch im Interesse der beiden anderen Personen geschehen. Ferner sollten diese Daten seinem Zugriff entzogen werden. Dies kann und sollte er dem dafür zuständigen Beauftragten bei der Firma B sofort schriftlich mitteilen, denn haftbar kann jeder gemacht werden, der die Daten nutzt. Darunter fällt auch das Ansehen der Daten.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.
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