Guten Tag,
ja, bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs wird das negative Anfangsvermögen berücksichtigt, vgl. § 1374 BGB.
Das Anfangsvermögen umfasst alle Vermögenswerte, die ein Ehepartner am Tag der Hochzeit hat, einschließlich Schulden bzw. Verbindlichkeiten. .
In Ihrem Fall, wenn wir nur das Haus betrachten und andere Vermögenswerte außer Acht lassen, würde ganz grob die Berechnung wie folgt aussehen:
Anfangsvermögen Ihres Ehemannes: Der Wert des Hauses abzüglich der Schulden. Angenommen, der Wert des Hauses war 330.000 DM (ungefähr 168.817 Euro), und die Schulden betrugen 87.000 Euro, dann wäre das Anfangsvermögen -87.000 + 168.817 = 81.817 Euro.
Endvermögen Ihres Ehemannes: Der heutige Wert des Hauses, beispielsweise 400.000 Euro.
Zugewinn Ihres Ehemannes: Endvermögen minus Anfangsvermögen, also 400.000 - 81.817 = 318.183 Euro.
Ihr Anspruch auf Zugewinnausgleich: Die Hälfte des Zugewinns Ihres Ehemannes, also 318.183 / 2 = 159.092 Euro.
Bitte beachten Sie, dass dies eine vereinfachte Berechnung ist und andere Faktoren, wie z.B. andere Vermögenswerte oder Schulden, die während der Ehe entstanden sind, nicht berücksichtigt wurden.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: