Sehr geehrter Fragestellerin,
zunächst möchte ich Ihnen mein Beileid zum Tod Ihrer Mutter ausdrücken.
um das Grundstück wirksam zu übertragen und Sie auch im Grundbuch einzutragen, ist der Abschluss eines notariellen Kaufvertrags erforderlich. Sie sollten hierzu einen örtlichen Notar aufsuchen. Im Rahmen des Kaufvertrags ist es üblich, dass der Verkäufer die Eintragung einer Grundschuld für den Käufer bereits vor Übertragung des Eigentums bewilligt, so dass die Bank eine Sicherheit erhält, bevor der Kaufpreis gezahlt wird.
Im Hinblick auf die Grunderwerbssteuer könnte es von Vorteil sein, wenn Ihr Elternteil, der oder die Miterbe geworden ist, ggf. das Erbe ausschlägt, so dass Sie an deren Stelle treten. Dies würde aber dann dazu führen, dass dieses Elternteil nicht mehr Verkäufer ist und keinen Kaufpreis erhält. Eine Erbausschlagung ist nur innerhalb von sechs Wochen nach dem Tod der Großmutter möglich und muss notariell erfolgen. Genau kann ich dies ohne Kenntnis des Sachverhalts nicht beurteilen.
Soweit der von Ihnen genannte Kaufpreis von EUR 100.000,00 nicht dem Wert des Hauses entspricht, könnte noch Schenkungssteuer anfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht