Sehr geehrter Fragesteller,
grds. können Ihre Eltern frei über Ihr Vermögen verfügen und Ihnen ein Darlehen gewähren. Solange dies keine Schenkung darstellt (nach § 528 BGB
kann eine solche bei fehlenden Mitteln zum Unterhalt zurückgefordert werden), ist auch eine Rückforderung durch Dritte grds. ausgeschlossen. Insbesondere wenn der Pflegefall noch nicht eingetreten ist, besteht kein Grund, hier ein Darlehen nicht zu gewähren.
Angenommen der Pflegefall stellt sich nach der Gewährung des Darlehens ein, kommt es darauf an, wie und ob Sie das Darlehen verwendet haben. Als Kind sind Sie den Eltern gegenüber nur in bestimmten Grenzen zum Unterhalt verpflichtet. Nach § 1603 Abs. 1 BGB
darf durch die Unterhaltsgewährung nicht der eigene Unterhalt des Kindes gefährdet sein.
Inzwischen hat der Bundesgerichtshof diese Aussage mit weiteren Entscheidungen aus jüngerer Zeit präzisiert. Maßgebend für den eigenen angemessenen Unterhalt des Unterhaltspflichtigen sei seine Lebensstellung, die seinem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang entspreche. Hiernach bestimme sich sein Lebensbedarf einschließlich einer angemessenen Altersversorgung. Sein Eigenbedarf richte sich deshalb nicht an einer festen Größe aus. Jedenfalls müsse er eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Lebensniveaus nicht hinnehmen, sofern er nicht einen unangemessenen Aufwand betreibe und nicht in Luxus lebe (vgl. BGH, FamRZ 2002, S. 1698
<1700 ff.>). So sei auch eine Veräußerung oder Vermietung des Familienheims unterhaltsrechtlich nicht zumutbar, wenn dies die bisherige Lebensführung des unterhaltspflichtigen Kindes grundlegend beeinträchtige. Auch sei zu prüfen, ob eine Verwertung des selbstgenutzten Grundbesitzes aus Gründen der eigenen Altersversorgung nicht erwartet werden könne (vgl. BGH, a.a.O., S. 1179 <1180 ff.>). aus: BVerfG - 1 BvR 1508/96
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Dies bedeutet, wenn Sie das Darlehen noch nicht in die ETW investiert haben, kann es durchaus bei Überschreiten der jeweilgen Grenzen für Vermögen sein, dass Teile des Darlehens zur Pflege herangezogen werden können. Allerdings sind die Selbstbehalte für die Kinder (unterschiedlich nach den jeweiligen LG-Beziken) recht hoch. Sofern die ETW von Ihnen bereits erworben worden ist, ist zum einen die Darlehenssumme nicht mehr vorhanden und zum anderen besteht dann selbstgenutztes Eigentum, das besonders geschützt ist. Eine Rückforderung ist in diesem Fall grds. nicht denkbar.
Die Raten werden allerdings als Einkommen der Eltern bzw. des pflegebedürftigen Elternteils berücksichtigt werden, sofern dieser Vertragspartner ist und dann zur für die Deckung der Pflegekosten eingesetzt werden.
Sofern Ansprüche auch nach Nutzung des Heimplatzes noch bestehen oder alte Forderungen noch nicht ausgeglichen worden sind, würden diese auch weiter Bestand haben, insbesondere wenn Solzialleistungsträger in Vorleistung gegangen sind. Allerdings ist auch hier der nach dem BGH angemessene Selbstbehalt zu beachten (BGH Az: XII ZR 266/99
).
Ich hoffe, Ihre Fragen vorerst hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
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