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Darlehensnehmer,aber kein Eigentümer, Rechte

26. November 2005 14:41 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Ist jemand Teilhaber an dem Haus, wenn er in der Grundschuld als Mithafter für den Kredit, aber nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird?

Nein, allein aufgrund der Tatsache, dass jemand in der Grundschuld als Mitverpflichteter für das Darlehen eingetragen wird, erwirbt dieser keine Rechte an dem Haus. Er ist also nicht Teilhaber geworden.

Ich, mein Mann und mein Vater wollen gemeinsam ein Kredit für ein Haus aufnehmen. Im Grundbuch werden aber nur ich und mein Mann als Eigentümer eingetragen. Mein Vater ist nur Darlehensnehmer.
Mein Vater ist verheiratet (nicht mit meiner Mutter), will sich von seiner Frau trennen und später scheiden.
-Meine Frage ist, ist mein Vater Teilhaber an dem Haus (er wird in der Grundschuld als Mithafter für Darlehen eingetragen), hat er und seine Frau irgendwelche Ansprüche auf das Haus, wie wird das ganze bei der Scheidung berücksichtigt (sie haben Gütergemeinschaft), soll mein Vater vielleicht Gütertrennung vereinbaren, befor wir das Haus kaufen ? Muss die Frau für Darlehen auch haften ? Aber sie wird damit nicht einverstanden sein, weil sie sich trennen wollen, was kann man in diesem Fall tun.
-Wenn das Darlehen zurückbezahlt wird, und mein Vater nur dann sich scheiden lässt, wie wirkt sich das ganze aus. Ich bin nicht an Gesetzen interessiert, ich möchte nur wissen, ob ich den Fall weiter verfolgen soll.
Vielen Dank

26. November 2005 | 16:41

Antwort

von


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60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
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Sehr geehrte Ratsuchende,

zu Ihrer online-Anfrage möchte ich wie folgt Stellung nehmen:

Allein aufgrund der Tatsache, dass Ihr Vater in der Grundschuld als Mitverpflichteter für das Darlehen eingetragen wird, erwirbt dieser keine Rechts an dem Haus – ist also nicht Teilhaber geworden - wenn Sie und Ihr Ehemann im Grundbuch als Alleineigentümer eingetragen werden. Vielmehr dient die Grundschuld der Sicherung des Darlehens, d.h. durch die Grundschuldeintragung ist das Kreditinstitut berechtigt, bei Zahlungsverzug die Zwangsversteigerung des Objektes in die Wege zu leiten, und aus dem Versteigerungserlös das Darlehen zu tilgen. Wird Ihr Vater im Grundbuch weiterhin nicht durch Bestellung eines Grundpfandrechts gesichert, bleibt er lediglich Darlehensmitverpflichteter ohne eigene Rechte an dem Haus. Dies gilt auch für dessen Ehefrau.

Kommt es zur Scheidung zwischen Ihrem Vater und dessen Ehefrau, wirkt sich die bestehende Darlehensmitverpflichtung nicht positiv auf das Endvermögen aus, da Ihnen und Ihrem Ehemann die Darlehenssumme zufließen wird. Weiterhin hat Ihr Vater allein durch den Darlehensvertrag keine Rechte an dem Haus erworben, die als Vermögenswert zu berücksichtigen wären, so dass nicht ohne weiteres erkennbar, aus welchem Grunde Ihr Vater zwingend eine Gütertrennung vereinbaren sollte. – Hat Ihr Vater vor seiner Scheidung die Darlehenssumme zurückgezahlt, ohne hierfür einen Vermögenswert zu erhalten, gilt das gleiche.

Eine Mithaftung der Noch-Ehefrau für die Darlehensverbindlichkeit wird deshalb nicht gegeben sein, weil es an ihrer Zustimmung fehlen wird.

Ich hoffe Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Jutta Petry-Berger
Rechtsanwältin



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