Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.
1. Überschlägig lässt sich sagen, dass eine Bank ein Darlehen kündigen kann, wenn der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise, darüber hinaus mit mindestens zehn Prozent des Nennbetrages in Verzug ist. Sofern das Darlehen eine Laufzeit von mehr als 3 Jahren hat, genügen fünf Prozent. Zudem muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine mindestens zweiwöchige Zahlungsfrist gesetzt haben. Diese muss auch die Ankündigung enthalten, dass bei Nichtzahlung die gesamte Restschuld fällig wird.
Sofern diese Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen kann die Bank das Darlehen kündigen. In diesem Fall auch das gesamte Darlehen, nicht nur die ausstehenden 1800 Euro.
Durch die neue Vereinbarung wäre es also denkbar, dass keine ausreichende Kündigung vorgelegen hat, da nach Ablauf der 10 Tage (aufgrund der neuen Vereinbarung) keine Zahlungsaufforderung mehr ausgesprochen worden ist. Ob Sie sich hieruaf berufen können oder ob die erste Zahlungsaufforderung ausreichend war, läaat sich abschließend von hier aus nicht beurteilen. Dies kann nur nach eingehender Prüfung aller relevanten Unterlagen abschließend beurteilt werden. Auf jeden Fall sollten Sie einen Kollegen vor Ort aufsuchen, da durchaus Chancen bestehen, dass die Kündigung des darlehens unwirksam ist.
2. In der Tat bringt Ihnen die Umschreibung nichts. Durch das sog. Anfechtungsgesetz könnte diese wieder rückgängig gemacht werden. In dieser Richtung gibt es keine Chance.
3. Die Vollstreckung aus deutschen Titel in der Schweiz ist nach dem Lugano-Übereinkommen vom 16. September 1988 möglich. Ein Konto in der Schweiz ist also nicht gegen eine (in der Schweiz sog. ) Beitreibung geschützt.
4. Wie unter Punkt 1 ausgeführt, bestehen Chancen. Sie sollten diese mit einem Kollegen vor Ort besprechen und ihm Einsicht in alle relevanten Unterlagen gewähren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben und wünsche Ihnen viel Erfolg in der Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
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