Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen der von Ihnen gebuchten Erstberatung wie folgt beantworten:
Vorliegend gehe ich nach Ihrer Schilderung davon aus, dass in dem Darlehensvertrag von Ostern 2009 keine bestimmte Frist zur Rückzahlung vorgesehen ist.
Ist für die Rückzahlung des Darlehens, wie bei Ihnen, eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate (§ 488 Abs. 3 Satz 1 BGB
). Diese Frist ist von der Betreuerin auch eingehalten worden.
Die Verjährung beträgt zwar regelmäßig drei Jahre, so dass Sie offenbar angenommen haben, es sei - da der Darlehensvertrag schon 2009 geschlossen worden war - die Verjährung bereits eingetreten.
Allerdings ist es bei der Beurteilung von Verjährungsfragen viel wichtiger, herauszufinden, wann die Verjährung beginnt oder begonnen hat. Denn erst mit dem Beginn der Verjährung läuft die Verjährungsfrist an.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB
).
Ein Anspruch für die Zwecke des Verjährungsbeginns ist jedoch regelmäßig erst im Zeitpunkt seiner Fälligkeit als entstanden anzusehen.
Da die Rückzahlungsverpflichtung vorliegend erst am 15.02.2015 fällig ist, hat die Verjährung noch gar nicht begonnen.
Der Anspruch auf Darlehensrückzahlung ist aus den oben genannten Gründen leider nicht verjährt, so dass der Darlehensgeber einen entsprechenden Rückzahlungsanspruch hat.
Bei dem Rückzahlungsanspruch handelt es sich um eine Geldforderung, die Sie wie jede andere Geldforderung eines Gläubigers behandeln können, also bezahlen, eine Ratenzahlungsvereinbarung aushandeln oder Insolvenz beantragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Bei Unklarheiten in der Beantwortung können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Dies gilt jedoch nicht für neue oder nun neu aufgetretene Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
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