Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Es handelt sich nach Ihrer Schilderung um einen Darlehensvertrag mit fester Laufzeit gem. § 488 BGB. Eine Kündigung des Vertrages wäre damit gar nicht notwendig gewesen; die Rückzahlung des Darlehens war auch ohne Kündigung zu den vereinbarten Terminen bereits fällig.
Eine nachträgliche Schenkung und damit einen Verzicht auf die Rückerstattung des Darlehens müssen Sie beweisen. Eine nachträglich jetzt von Ihren Eltern verfasste Erklärung ist aufgrund der Betreuung unwirksam, wenn die Betreuung in Bezug auf die Vermögenssorge angeordnet ist. Davon gehe ich aus, wenn die Betreuerin das Darlehen geltend macht.
Sie können die Rückzahlung aber vermeiden, wenn Sie die Einrede der Verjährung erheben. Der Rückzahlungsanspruch unterfällt hier der dreijährigen Verjährungsfrist und war spätestens 2004 fällig. Damit ist ab 2008 die Verjährung eingetreten, sofern diese nicht gem. §§ 203 ff BGB gehemmt war. Die längere Verjährungsfrist für Verbraucherdarlehen gem. § 497 III 3 BGB gilt nicht, da ich davon ausgehen, dass Ihre Eltern nicht als Unternehmer das Darlehen vergeben haben.
Die Einrede der Verjährung sollten Sie schriftlich gegenüber der Betreuerin erheben. Voraussichtlich wird diese dann die Rückzahlung nicht weiter von Ihnen verlangen können.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt