Sehr geehrte Ratsuchende,
ein Vermieter darf ohne Erlaubnis der Mieter die Mietwohnung (Haus) nicht betreten. Ist ein Garten mitvermietet gilt dies genauso für den Garten, wenn nicht im Mietvertrag ausdrücklich Ausnahmen vereinbart sind.
Ein Vermieter muss also grundsätzlich den Mieter fragen, ob er Wohnung oder Garten betreten darf.
Sagt der Mieter nein, kann der Vermieter zunächst nichts weiter unternehmen. Er darf nämlich grundsätzlich nicht einfach in Wohnung oder Garten eindringen.
Unter gewissen Umständen hat der Vermieter allerdings ein Anspruch darauf, die Mietsache betreten bzw. besichtigen zu dürfen. In diesen Fällen ist der Mieter gewissermaßen verpflichtet, ja zu sagen.
Verweigert der Mieter seine Erlaubnis, obwohl der Vermieter einen Anspruch hat, darf der Vermieter trotzdem nicht einfach hineingehen. Er muss zu Gericht und dort beantragen, dass der Mieter dazu verurteilt wird, ihm Zutritt zu verschaffen.
Dringt der Vermieter also in Wohnung oder Garten ohne Erlaubnis des Mieters und ohne Zuspruch eines Gerichts ein, handelt er rechtswidrig und kann sich sogar strafbar wegen eines Hausfriedensbruchs machen.
Einen Schlüssel zu dem Mietobjekt steht dem Vermieter übrigens nicht zu, es sei denn, dies ist im Mietvertrag ausdrücklich so vereinbart. Aber auch in diesem Fall bedeutet dies nicht, dass der Vermieter den Schlüssel nach freiem Belieben ohne Einverständnis der Mieter einsetzen darf.
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Wurde eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges ausgesprochen, kann die Kündigung im Nachhinein unwirksam werden gemäß § 569 Absatz 3 Nr.2 BGB
, wenn der Mieter die Mietschulden vollständig bezahlt.
Der Mieter darf sich mit dem Augleich der Mietschulden allerdings nicht allzu lange Zeit lassen.
Wenn der Vermieter Räumungsklage erhebt und dem Mieter dem Mieter die Räumungsklage zugestellt wird, bleiben dem Mieter 2 Monate Zeit ( Wortlaut: „Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.")
Sie sollten sich also bemühen, den letzten Rest auch noch zügig zu bezahlen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick verschaffen konnte.
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Wenn Sie möchten, werde ich gerne in der Sache für Sie tätig. Für eine (kostenlose) erste Besprechung, z.B. über die bei einer weiteren Beauftragung entstehenden Kosten, rufen Sie mich gerne an unter 0231.580 94 95.
Die von mir erteilte Rechtsauskunft basiert ausschließlich auf Ihren Sachverhaltsangaben. Meine Antwort ist eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, so wie er von Ihnen geschildert wurde. Um eine ausführliche Begutachtung vorzunehmen, ist eine persönliche Beratung im Rahmen eines Mandats zwingend erforderlich. Es kann sich nämlich eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn noch weitere Informationen hinzukommen oder andere weggelassen werden.
Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt
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Danke für Ihre schnelle Rückantwort.
Also können wir die bereits im Februar zum 31.05.2011 geschrieben Kündigung noch abwenden und weiterhin hier wohnen bleiben ohne Angst zu haben das er uns einfach raus wirft.
Denn das ist meine Größte Angst mit den Kindern auf der Strasse zu stehen.
Zunächst mal darf der Vermieter Sie unter gar keinen Umständen eigenmächtig rauswerfen. Er darf nicht die Schlösser auswechseln oder ähnliches.
Will der Vermieter, dass Sie ausziehen, hat er nur zwei Möglichkeiten: Entweder er wartet ab, bis Sie freiwillig ausziehen oder er erhebt bei Gericht eine Räumungsklage. Und die dauert einige Zeit (meist mehrere Monate).
Dann wird das Gericht prüfen, ob die Kündigung wirksam ist. Kommt das Gericht, z.B. aus den oben genannten Gründen, zu dem Schluss, dass die Kündigung unwirksam ist, wird die Klage abgewiesen und Sie können wohnen bleiben.
Dass Sie mit den Kindern bald auf der Straße stehen, müssen Sie nicht befürchten. Denn selbst in den Fällen, in denen ein Vermieter zu Recht gekündigt hat, und man ausziehen muss, bestimmt das Gericht idR eine Frist zum Auszug (Räumungsfrist), so dass man Zeit hat, etwas anderes zu finden.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Belgardt